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Die Geschädigte eines Verkehrsunfalls beauftragte einen Sachverständigen seiner Wahl zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe. Der Sachverständige berechnete seine Kosten für die Erstellung des Gutachtens.
Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte die Sachverständigenkosten dahingehend, dass sie pro Lichtbild -.04 € kürzte und meinte, die Unkostenpauschale für Porto- und Telekommunikation sei ganz zu streichen. Damit war der Geschädigte nicht einverstanden. Der Rechtsstreit musste letztlich vor dem Amtsgericht Esslingen wegen der von der Versicherung durchgeführten – sinnlosen - Kürzungenentschieden werden. Die Klage des Sachverständigen aus abgetretenem Recht hatte Erfolg.

Die zulässige Klage führt zum Erfolg, der Kläger hat einen Anspruch gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht. Der wirksam abgetretene Anspruch folgt aus §§ 7 StVG, 823, 249 ff. BGB, 115 VVG. Der Anspruch scheitert nicht an §§ 249 ff, 254II BGB. Wie sich aus der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, besteht ein Anspruch auf Erstattung der vollen, eventuell sogar überhöhten Sachverständigenkosten für einen Unfallgeschädigten nur dann, wenn sich dieser wie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch bei Behebung des Schadens verhalten bzw. seiner Schadensminderungspflicht genügt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Es werden grundsätzlich keine überobligatorischen Anstrengungen von einem Unfallgeschädigten erwartet.

Grundsätzlich muss ein Unfallgeschädigter geschützt werden, dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn er möglicherweise aus Unwissenheit eine zu hohe Forderung akzeptiert. Eine Überschreitung von 0,04 € , wie von der Beklagten behauptet, für Kosten für ein einzelnes Foto laut BGH-Rechtsprechung ist für einen Geschädigten nicht als deutliche Überhöhung und Grund anzusehen, von einer Beauftragung gerade dieses Sachverständigen Abstand zu nehmen. Dies gilt auch für die Geltendmachung einer Porto- und Telefonpauschale. Hier von einem Geschädigten zu verlangen, den Ansatz der Pauschale als Grund für ein nicht wirtschaftliches und unvernünftiges Handeln zu sehen, hält das Gericht nicht für angemessen. Insbesondere verlangen – mit gesetzlich geregeltem Hintergrund – auch andere Berufszweige diese Pauschale, nicht zuletzt die Anwaltschaft.

Fazit und Praxishinweis: Eine Überhöhung von -,04 € je Lichtbild als erheblich anzusehen, wie von der beklagten Versicherung behauptet, ist schon mehr als verwunderlich. Das gleiche gilt für das Streichen der Porto- und Telekompauschale durch die Kfz-Haftpflichtversicherung. Zu Recht fragt zu diesem Urteil des AG Esslingen Herr RA. Otting bei IWW in Unfallregulierung effektiv unter der Abruf-Nr. 43698452, wer denn solche Kürzungen anordnet und wer entscheidet, dass so ein Verfahren noch bis zum Urteil durchgezogen wird? Die Bemerkung von Otting, endet mit dem zutreffenden Hinweis, dass "bei man sich bei solchem (Kürzungs-) Verhalten eines Versicherers nur noch am Hintern kratzen mag, weil der Kopf dazu zu schade ist". Dem ist nichts hinzuzufügen.
Quellen
    • Foto: Klaus Eppele - Fotolia.com