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Am 18.9.2014 ereignete sich auf der Bundesautobahn A9 im Landkreis Freising ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des späteren Klägers beschädigt wurde. Der Unfall ereignete sich dadurch, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug von einem Anhänger eine Laderampe verlor, wodurch unter anderem auch das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde.
Das Fahrzeug des Klägers war nicht mehr fahrbereit und musste abgeschleppt werden. Der Kläger erteilte der Reparaturfirma den Reparaturauftrag. Das Fahrzeug war am 10.10.2014 repariert und stand zur Abholung bereit. Tatsächlich wurde der reparierte Pkw aber erst am 25.11.2014 abgeholt. Zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten war der Kläger nicht in der Lage. Er teilte dies auch unverzüglich der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung mit.

Im Laufe des Regulierungsverfahrens stellte sich heraus, dass die zunächst angegebene Versicherung nicht zuständig war. Erst im Rahmen weiterer anwaltlicher Ermittlungen konnte die Beklagte als zuständige Haftpflichtversicherungfestgestellt werden. Der Geschädigte musste daher, weil keine Reparaturübernahmebestätigung erreicht werden konnte, ein Ersatzfahrzeug anmieten. Es sind daher zusätzlich zu den Reparaturkosten Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 2380,-- € entstanden. Darauf hat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung nur 400,-- € gezahlt. Durch die verzögerte Schadensregulierung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung sind auch noch Standkosten von 559,30 € entstanden. Die Klage vor dem AG Freising hatte Erfolg.

Die zulässige Klage ist begründet. Soweit die Beklagte die Rechtsauffassung vertritt, der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, kann dem nicht gefolgt werden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Geschädigten Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall , Standkosten und Mietwagenkosten zusteht, wenn dieser zur Vorfinanzierungder Reparaturkosten nicht in der Lage ist (vgl. LG Saarbrücken NJW 2014, 2291; LG Aachen NJW 2013, 2294). Auch steht dem Geschädigten Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn er keinen Mietwagen anmietet (BGH NJW 2010, 2426). Dem Kläger steht daher für die Zeit zwischen Unfall und tatsächlicher Abholung des reparierten Fahrzeugs Ersatz der entstandenen Schäden zu. Es kann nur unter gewissen Umständen eine Pflicht des Geschädigten zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten angenommen werden (BGH NJW 1989, 290).

Der Geschädigte hat nämlich Anspruch auf sofortigen Ersatz und er ist nichtverpflichtet, zunächst den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen und zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt wurde du sich daher vergrößerte (BGH NJW 1989, 290). Der Geschädigte hat frühzeitig der Versicherung seine Unmöglichkeit zur Vorfinanzierung mitgeteilt. Er hat auf die Gefahr der Schadenausweitung hingewiesen. Die Verzögerung in der Schadensregulierung ist daher der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung anzulasten. Insofern hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Standkosten, der Mietwagenkosten und der Nutzungsausfallentschädigung in der Zeit, in der kein Mietfahrzeug angemietet wurde.

Fazit und Praxishinweis: Der Schadensersatzanspruch ist sofort fällig (vgl. BGH VersR 2009, 128 = ZfS 2009, 79). Kommt es zu Regulierungsverzögerungendurch die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, so gehen diese Verzögerungen grundsätzlich zu Lasten des Schädigers. Der Geschädigte ist regelmäßig nicht verpflichtet, die Schadensbeseitigung vorzufinanzieren (BGH NJW 1989, 290). Das gilt umso mehr als der Geschädigte finanziell gar nicht in der Lage ist, die Reparatur vorzufinanzieren. Allerdings muss der Geschädigte dann frühzeitig darauf aufmerksam machen, dass er finanziell nicht in der Lage ist, die Schadensbeseitigung vorzufinanzieren. Unterrichtet er nicht rechtzeitig den Schädiger, kann für ihn eine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht in Betracht kommen (vgl. LG Saarbrücken NJW 2014, 2292).
Quellen
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