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Die Parteien streiten über die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten. Der Geschädigte hatte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug für das verunfallte Fahrzeug für die Zeit der Reparatur angemietet.
Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung erstattete nur einen Teil der Mietwagenkosten . Da der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten erfüllungshalber an die Mietwagenfirma abgetreten war, klagt diese den nicht erstatteten Teil ein. Das angerufene Amtsgericht Mitte in Berlin misst die erforderlichen Mietwagenkosten in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung an dem Schwacke-Mietpreisspiegel2012 und bejaht die Aktivlegitimation der Klägerin.

Die auf die §§ 249 ff., 823 BGB, 7 StVG, 115 VVG gestützte Klage ist begründet. Die Klägerin ist nach der nachgewiesenen Abtretung aktivlegitimiert. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Geschädigter vom Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH NJW 2006, 2106 ff.). Er kann daher von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen. Der insoweit erstattungsfähige "Normaltarif‘ kann auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelt werden. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 24.06.2008 (in NJW 2008, 2910 ff.) für den Mietpreisspiegel 2003 ausdrücklich entschieden.

Auch im streitgegenständlichen Fall ist der erstattungsfähige Normaltarif anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels 2012 zu ermitteln. Soweit die Beklagte einwendet, bei der Schwacke-Erhebung seien auch Angebote berücksichtigt, die aufgrund ihrer Höhe von Selbstzahlern nicht nachgefragt werden, begründet dies keine Zweifel an der Geeignetheit der Schwacke-Mietpreisliste. Der BGH hat in seinem Urteil vom 24.06.2008 (BGH NJW 2008, 2910 ff.) ausgeführt, dass die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel, der betreffenden Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH aaO). Soweit die Beklagte sich zum Beweis der Fehlerhaftigkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels 2012 auf Erhebungen des Fraunhofer-Instituts bezieht, kann dem nicht gefolgt werden.

Unbestritten beruht die Erhebung des Fraunhofer-Instituts nämlich zu 90 % auf Internetangeboten, die jedoch nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden können, da Internettarife eine Buchung über das Internet erforderlich machen und eine exakte Angabe und Einhaltung der Anmietdauer verlangen. Beide Voraussetzungen sind bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges nicht in allen Fällen gegeben. Das Gericht schätzt den in diesem Fall geltenden Normaltarif aufgrund des Schwacke-Mietpreisspiegels 2012 nach § 287 ZPO auf insgesamt 948,10 €. Der BGH hat dazu bestätigt, dass die Instanzgerichte den Normaltarif nach § 287 ZPO auf Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels ermitteln können (BGH NZV 2007, 514 = VersR 2007, 1144).

Die Klägerin kann weiter den Zuschlag für eine Kasko-Versicherung und Winterreifen geltend machen. Angesichts des Alters des beschädigten Fahrzeuges sind die Kosten für die Vollkaskoversicherung voll erstattungsfähig, da der Klägerin die Abdeckung eines Entschädigungsrisikos hinsichtlich des neuwertigen Mietfahrzeuges zuzusprechen ist. Ein Abzug wegen Eigenersparnis liegt nach Auffassung des Gerichts hier nicht vor. Es ist wirtschaftlich für den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges irrelevant, ob es im Jahr an 10 Tagen mehr oder weniger genutzt wird. Die Aufwendungen für Steuer und Versicherung fallen in jedem Falle an.

Fazit und Praxishinweis: Das erkennende Amtsgericht Mitte in Berlin hat mit dem vorliegenden Urteil hervorragend die Vorzüge des Schwacke-Mietpreisspiegels als geeignetere Schätzgrundlage für die Bestimmung der erforderlichen Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO herausgearbeitet. Der Schwacke-Mietpreisspiegel ist gegenüber der Fraunhofer-Liste vorzugswürdiger. Die Argumente sprechen mehr für das regionaler ausgerichtete Angebot mit drei Postleitzahlen als die Angebote der größten Autovermieter bei breit gefächerten Gebieten mit nur zwei Leitzahlen, wobei nicht zu verkennen ist, dass beide Listen ihre Vor- und Nachteile besitzen. Insgesamt überwiegt allerdings die Geeignetheit der Schwacke-Liste.
Quellen
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