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Die Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten ist in letzter Zeit unüberschaubar geworden, nachdem der für Schadensersatz zuständige VI. Zivilsenat eine Korrektur der ausufernden Tarife der Autovermieter vornehmen musste. Zur Korrektur hat der BGH auf die Grundsätze des Schadensersatzrechtes zurückgegriffen. Danach kann der unfallgeschädigte Kfz-Eigentümer von dem Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung Ersatz des Unfallschadens gem. § 249 ff BGB verlangen.
Der Umfang des dem Geschädigten dem Grunde nach unstreitig zustehenden
Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach §§ 249 I, II BGB. Hiernach
darf der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen
Kfz-Haftpflichtversicherung als Herstellungsaufwand auch den Ersatz der
objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen (st. Rspr., vgl. etwa
BGHZ 132, 373 = VersR 1996, 902 = NJW 1996, 1958 m.w.N.). Als
erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein
verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des
Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH NJW
2005, 135; BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2007, 3782).

Nach den der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde
liegenden Erkenntnissen sind die Kosten eines sog. Unfallersatztarifs in
der Regel höher als der erforderliche Herstellungsaufwand (vgl.
grundlegend: BGH NJW 2005, 51, 53). Insoweit besteht Einigkeit in
Rechtsprechung und Literatur, dass es sich bei dem unter Anrechnung
vorprozessual erfolgter Zahlungen zugesprochenen Normaltarif, also einem
Tarif für Selbstzahler, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten
gebildet wird (vgl. BGH NJW 2005, 1041, 1042; Greiner ZfS 2006, 124,
128), um den Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten handelt.
Zur Ermittlung dieser Kosten stellt der sog. gewichtete Normaltarif nach
dem Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige
Postleitzahlengebiet des Geschädigten einen geeigneten Anknüpfungspunkt
dar (vgl. BGH NJW 2006, 2693 ff.).

Auf diese durch eine Kombination von Wochen-, Dreitages- und
Tagestarifen ermittelten Mietwagenkosten nach dem gewichteten
Normaltarif des Schwacke-Automietpreisspiegels ist ein pauschaler
Aufschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen. Dieser Aufschlag ist zur
Bemessung des durchschnittlichen Werts der Mehrleistungen bei der
Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur „normalen”
Autovermietung angemessen und ausreichend (§ 287 ZPO).

Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein
höherer Betrag als der Normaltarif (sog. Unfallersatztarif) nur
ersatzfähig, wenn dieser erhöhte Tarif mit Rücksicht auf die
Besonderheiten der Unfallsituation (zum Beispiel Notwendigkeit der
Vorfinanzierung, Ausfallrisiko der Forderung u.a.) gerechtfertigt ist
(vgl. Schubert, in: Bamberger/Roth. Beck’scher Onlinekommentar zum BGB, §
249 BGB Rn 242 m.w.N.). Ob und in welcher Höhe unfallbedingte
Zusatzleistungen des Vermieters die Erstattung höherer Mietwagenkosten
als der nach dem Normaltarif rechtfertigen, ist nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter zu schätzen (vgl.
BGH NJW 2006, 1506, 1507).

Dabei muss die jeweilige Kalkulationsgrundlage des konkreten Anbieters
vom Geschädigten beziehungsweise vom Gericht nicht im einzelnen
betriebswirtschaftlich nachvollzogen werden; die Mehrleistungen und
besonderen Risiken müssen aber generell einen erhöhten Tarif – unter
Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den “Normaltarif –
rechtfertigen. Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation
ist in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif
zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich Zu
den durch die Unfallsituation bedingten besonderen Leistungen des
Vermieters zählen solche, die bei der gebotenen subjektbezogenen
Schadensbetrachtung zu dem zur Beseitigung des Schadens erforderlichen
Aufwand des Geschädigten gehören und nicht nur dem Geschädigten die
eigene Mühewaltung oder die Durchsetzung der Ersatzforderung abnehmen,
aber in Rechnung stellen.


Als rechtfertigende Gründe sind etwa die Vorfinanzierung, das Risiko
eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der
Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter unter
anderem zu nennen (vgl. BGH NJW 2005, 51, 53; BGH NJW 2006, 360, 361).
Ein Aufschlag unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall
unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen
wurden, erscheint auch allein praktikabel und notwendig, um die
Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern (vgl. Greger
NZV 2006,1,5).

Die Instanzgerichte halten einen pauschalen Aufschlag auf den
Normaltarif in Höhe von 20 % für gerechtfertigt, um die Besonderheiten
der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich
zur "normalen” Autovermietung angemessen zu berücksichtigen Dieser
Prozentsatz bewegt sich im Mittelfeld der von Rechtsprechung und
Literatur bislang befürworteten Aufschläge und im Rahmen der Beträge,
die nach der Zusammenfassung der Gespräche zwischen BAV und GDV zum
Thema Mietwagen- kosten vom 29.9.2006 diese Interessenverbände für
gerechtfertigt halten.

Weiterhin hat der Schäduger bzw. seine Kfz-Haftpflichtversicherung die
Kosten für die Haftungsfreistellung zu übernehmen. Die Kosten für eine
Teil- bzw. Vollkaskoversicherung sind bei der Anmietung eines
Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig. Unabhängig davon, ob das
bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder
teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein
schutzwürdiges Interesse des Feschädigten, für die Kosten einer
eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu
müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind
als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. BGH NJW 2005, 1041; OLG Köln, NZV
2007, 199).

Auch die Kosten für Winterreifen sind erstattungsfähig. Ein
Geschädigter, der zur kalten Jahreszeit einen Mietwagen mit Winterreifen
anmietet, muss die dadurch entstehenden Kosten von der Versicherung
ersetzt verlangen können. Denn der Geschädigte hat grundsätzlich
Anspruch auf ein verkehrstaugliches Fahrzeug, dass auch zur kalten
Jahreszeit entsprechend ausgestattet ist. Nicht zu beanstanden ist
hierbei die Praxis der Autovermieter, die Kosten saisonal zu verteilen
und nicht auf das ganze Jahr einen höheren Tagespreis zu berechnen.
Unabhängig davon hat der Mieter keinen Einfluss auf diese Praxis.

Der Geschädigte hat auch einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für
die Zustellung und Abholung des Mietwagens zu der Werkstatt (vgl. BGH
NJW 2006, 360; OLG Köln NZV 2007, 199; OLG Karlsruhe VersR 2008, 92).

Bisher war von dem BGH die Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels als
geeignete Schätzgrundlage revisionsrechtlich nicht zu beanstanden
gewesen.