Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

Immer wieder beanspruchen die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen ein Nachbesichtigungsrecht. Sie behaupten, ohne eine Anspruchsgrundlage im Gesetz angeben zu können, der Kfz-Haftpflichtversicherer habe dieses Recht. Diese von den Kfz-Versicherungen geäußerte Rechtsauffassung ist falsch. Weder im BGB noch aus dem VVG noch aus der Rechtsprechung ergibt sich ein generelles Nachbesichtigungsrecht zugunsten der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen.
Der Kfz-Haftpflichtversicherung steht regelmäßig kein Anspruch auf
Nachbesichtigung des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges zu, außer wenn
ein Verdacht auf betrügerische Geltendmachung von Unfallschäden vorliegt
oder bei der Behauptung, Vorschäden seien verschwiegen worden (vgl. LG
München I Urt. v. 20.12.1990 – 19 S 11609/90 -). Das AG Ansbach hat
jüngst entschieden, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer auch kein Recht
hat, die Zahlung des Restschadensersatzes bis zur Nachbesichtigung
zurückzuhalten, denn der Geschädigte darf aufgrund des von ihm
vorgelegten Schadensgutachten abrechnen ( AG Ansbach Beschl. vom
15.7.2010 – 3 C 2406/09 -).

Auch das AG Solingen hatte bereits mit Urteil vom 14.12.2007
entschieden, dass der Geschädigte dem Verlangen der Versicherung, den
Unfallschaden noch durch einen eigenen Haussachverständigen nach
besichtigen zu wollen, nicht entsprechen muss (AG Solingen Urt. v.
14.12.2007 – 11 C 236/05).

Es genügt, wenn der geschädigte Kfz-Eigentümer der eintrittspflichtigen
Kfz-Haftpflichtversicherung ein mit Lichtbildern des Fahrzeuges und
aller daran festgestellten Schäden versehenes Schadensgutachten eines
anerkannten Sachverständigen überlassen hat. Ebenso haben LG Kleve ZfS
1999, 239 und AG Wiesbaden (Urt. v. 28.10.1998 – 91 C 1735/98 -)
entschieden, dass es grundsätzlich keine Rechtsgrundlage für eine von
der Versicherung veranlasste Nachbesichtigung gibt.