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Im November 2015 erlitt der Geschädigte mit seinem Pkw in Bergisch Gladbach einen für ihn unverschuldeten Verkehrsunfall. Nach dem Unfall beauftragte der Geschädigte einen anerkannten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens, damit gegenüber der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung der Fahrzeugschaden beziffert werden kann.
Das Fahrzeug des Geschädigten war scheckheftgepflegt. Der Gutachter kalkulierte Preise der Markenfachwerkstatt und gab im Gutachten auch Verbringungskosten und UPE-Zuschläge an.

Die einstandspflichtige Kfz-Versicherung legte dem Geschädigten mit der Regulierung einen sogenannten Prüfbericht vor, i dem die Preise der Markenfachwerkstatt durch solche einer freien Werkstatt ersetzt worden waren und die Verbringungskosten sowie die UPE-Aufschläge gänzlich gestrichen waren. Die von der Versicherung gekürzten Schadensbeträge klagte der Geschädigte bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Bergisch Gladbach ein. Die Klage hatte vollen Erfolg.

Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe des von der Beklagten gekürzten Betrages von 364,68 €. Der Kläger muss sich nicht auf eine Reparatur in der freien Werkstatt verweisen lassen. Eine Verweisung ist in diesem Fall unzumutbar für den Kläger. Zwar ist sein Fahrzeug älter als drei Jahre. Aber es ist scheckheftgepflegt. Das hat der Kläger substantiiert dargelegt. Gemäß vorgelegtem Serviceheft wurden sämtliche Wartungsarbeiten bei Audi-Vertragshändlern durchgeführt. ausreichend substantiiert dargelegt, dass sein Fahrzeug im Unfallzeitpunkt scheckheftgepflegt war.Was den Abzug der UPE-Aufschläge und Verbringungskosten angeht, ist es so, dass im Rahmen der Schadensberechnung der Geschädigte auch die Aufschläge, zum Beispiel für UPE und fiktive Verbringungskosten ersetzt verlangen kann, die bei einer fiktiven Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären (vgl. LG Köln, Urteil vom 31.5.2006 -13 S 4/06-).

Die herrschende Meinung bezieht diese Positionen ein, soweit sie regional üblich sind und demnach bei den Fachwerkstatten in der relevanten Legion anfallen. Das erkennende Gericht sieht sich wegen des ihm bei der Ermittlung des Schadensumfangs nach § 287 ZPO im besonderen Maße freigestellten Ermessens nicht an einer eigenen Einschätzung bzgl. des Anfalls dieser Kosten gehindert. Denn es ist gerichtsbekannt, dass die markengebundenen Kfz-Werkstätten im Großraum Bergisch Gladbach / Odenthal sowohl den sogenannten UPE-Aufschlag auf Ersatzteilpreise erheben als auch typischerweise über keine eigene Kfz-Lackiererei verfügen, so dass weitere Fahrzeugverbringungskosten anfallen. Der Kläger kann daher die gekürzten Beträge verlangen.

Fazit und Praxishinweis: Mit dem sogenannten VW-Urteil hat der BGH entschieden, dass dem Geschädigten eine Verweisung auf eine freie Werkstatt dann unzumutbar ist, wenn sein verunfalltes Fahrzeug stets in einer Markenfachwerkstatt gewartet und gepflegt wurde. Das gilt auch bei Fahrzeugen, die zum Unfallzeitpunkt älter als drei Jahre sind. Zu dem Thema IPE-Aufschläge und Verbringungskosten hat der BGH bisher noch keine Entscheidung getroffen. Es ist aber davon auszugehen, dass im Falle einer fiktiven Schadensabrechnung die üblichen Preise einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen sind. Das kann auch für die IPE-Aufschläge und die Verbringungskosten gelten, wenn diese üblicherweise bei einer Reparatur in einer Markenfachwerkstat anfallen.
Quellen
    • Foto: Daniel Fleck - Fotolia.com