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Eine Friseurkundin wollte sich ihre langen schwarzen Haare, die sie sich bereits selbst schon mehrfach gefärbt hatte, in einem Friseursalon blondieren lassen. Die Friseurin hielt die Haare der Kundin in keinem guten Zustand und riet ihr von einer Blondierung der kompletten Haare ab.
Stattdessen schlug sie eine Färbung mittels der "Painting-Methode" vor. Damit war die Kundin einverstanden. Noch während der Haarbehandlung klagte die Kundin über Hitze im Nackenbereich, woraufhin die Friseurin sofort die Haare ausspülte. Es stellte sich heraus, dass die Haare bereits angesengt bzw. verbrannt waren. Die circa 90 Zentimeter langen Haare mussten bis auf wenige Zentimeter Länge gekürzt werden.

Die Kundin beansprucht Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,-- €. Sie begründet ihren Schmerzensgeldanspruch damit, dass das vollständige und gesunde Nachwachsen der Haare bis zu der ursprünglichen Länge einen langen Zeitraum beansprucht. Nachdem kein Schadensersatz geleistet wurde, verklagt die Kundin die Friseurin auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,-- € vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Rheine. Die Klage hat nur zum Teil Erfolg, nachdem das Gericht Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben hat .

Die Klägerin hat gegen die beklagte Friseurin einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1.000,-- € gemäß der §§ 280 I, 253 BGB. Ein darüberhinausgehendes Schmerzensgeld ist nicht gerechtfertigt. Zwar sind unstreitig die Haare der Klägerin aufgrund der Färbung bei der Beklagten beschädigt worden. Hierfür ist die Beklagte auch gemäß der §§ 276, 278 BGB verantwortlich. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist das Verbrennen der Haare allein darauf zurückzuführen, dass die extrem vorgeschädigten und gefärbten Haare der Klägerin auf das von der Beklagten verwendete Oxidationsmittel reagiert haben und es so zu einem Wärmestau gekommen ist. Dieser Wärmestau hat sich dann durch die Folie im Haar noch erhöht.

Nach den Angaben des vom Gericht bestellten Sachverständigen kann auf jeden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass alleine die Painting-Methode ausgereicht hat, dass es zu dem Verbrennen der bereits strukturgeschädigten Haare gekommen ist. Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe war unter anderem zu berücksichtigen, dass die Klägerin kein volles und gesundes Haar hatte. Das Haar der Klägerin war bereits erheblich vorgeschädigt. Nur so lässt sich erklären, dass ihre Haare bei der durchgeführten Färbung die im Streit befindliche Reaktion gezeigt haben. Bei einem gesunden Haar wäre dieser Schaden so nicht eingetreten. Das erkennende Gericht hält daher das erkannte Schmerzensgeld für angemessen. Ein darüber hinaus gehender Schmerzensgeldbetrag wäre nicht mehr angemessen im Sinne des § 253 BGB.

Fazit und Praxishinweis: Bei einer Verletzung des Körpers steht dem Geschädigten gemäß § 253 BGB grundsätzlich ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Über die Angemessenheit hat das erkennende Gericht zu entscheiden. Da in der Regel dem Gericht die erforderliche Sachkenntnis fehlt, wird dieses sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen, wie es auch im oben beschriebenen Rechtstreit der Fall war. Das Schmerzensgeld hat dabei eine doppelte Funktion. Es hat einerseits den Wiedergutmachungscharakter und zum anderen den Genugtuungscharakter.
Quellen
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