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AG Aschaffenburg erklärt im Urteil Bedeutung des HUK-Honorartableaus
AG Aschaffenburg Urteil vom 7.6.2016 – 123 C 481/16 –

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Der bei der HUK-COBURG versicherte Fahrer eines Pkw verursachte schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem Pkw des Geschädigten beschädigt wurde. Der Geschädigte suchte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen auf, der für den Geschädigten ein Schadensgutachten erstellte. Für seine Gutachtentätigkeit berechnete der Sachverständige einen Betrag von 660,20 €.
Der Sachverständige legte seiner Kostenberechnung die BVSK-Tabelle zugrunde. Die eintrittspflichtige HUK-COBURG Versicherung kürzte die berechneten Sachverständigenkosten um 114,82 €, wobei sie ihre eigenes HUK-COBURG-Honorartableau zugrunde legte. Da der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Gutachter abgetreten waren, klagte dieser vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Aschaffenburg die gekürzten Sachverständigenkosten in Höhe von 114,82 € ein. Die Klage hatte Erfolg.

Der klägerische Anspruch folgt aus §§ 398, 249 BGB, 7 I StVG. Der Kläger kann die bei dem Geschädigten angefallenen Sachverständigenkosten netto in voller Höhe von 660,20 € geltend machen als nach § 249 BGB zur Ermittlung der Schadenshöhe aus dem zugrunde liegenden Verkehrsunfall erforderliche Kosten. Da den Geschädigten keine Erkundigungspflicht trifft bezüglich Preisen von Sachverständigen, er Marktforschung nicht zu betreiben braucht, und der Geschädigte mit der Vorlage der Rechnung seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe genügt, die Rechnungshöhe die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten belegt im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO (BGH DS 2014, 90), ist ein Grund für die Berechtigung des von der Beklagtenseite vorgenommenen Abzugs nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein Grund, an der Berechtigung des Ansatzes einer Relation von Schadenshöhe zu Sachverständigenkosten zu zweifeln, zu der die Klägerseite auf die BVSK-Tabelle 2015 heranzog.

Dass die beklagte Haftpflichtversicherung ihr eigenes Honorartableau der HUK-COBURG fertigt, wie sich aus ihrem Abrechnungsschreiben ergibt, spricht nicht gegen die Anwendbarkeit der von der Klägerseite angeführten Tabelle, sondern nur für Wunsch und Bemühungen der Beklagten, durch Marktmacht die von ihr gewünschten Preisvorstellungen gegenüber unabhängigen Sachverständigen durchzusetzen. Da mit höherem Schadensumfang in der Regel auch der Aufwand für die Untersuchung und Reparaturkostenberechnung steigt, der Geschädigte auf die Art der Honorarberechnung keinen Einfluss hat, der Zeitaufwand allein im Hinblick auf die beim Sachverständigen anfallenden Gemeinkosten, auch gar nicht geeignet wäre, die erforderlichen Kosten abzubilden, sieht das Gericht keinen vernünftigen Grund, die Schadenshöhe als Grundlage der Honorarberechnung abzulehnen. Im Übrigen hat der BGH in seiner Rechtsprechung auch die Abrechnung in Relation zur Schadenshöhe nicht für unzulässig erklärt. Dass eine Aufteilung des Sachverständigenhonorars in ein Grundhonorar und Nebenkosten erfolgt, sondern entspricht auch der gesetzlichen Aufteilung für gerichtlich bestellte Sachverständige in § 8 Abs. 1 JVEG.

Die Herausnahme der Restwertermittlung aus dem Grundhonorar ist nachvollziehbar, da diese nur bei in Betracht kommendem Totalschaden anfällt und im Einzelfall, je nach verunfalltem Fahrzeug auch verschieden hohen Aufwand verursacht durch Internet-Recherche und Abgleich bei lokalen Autoverwertern und Wiederverkäufern, die vorliegend auch erfolgten, mithin einen von der durchschnittlichen Gestaltung der Schadensermittlung abweichenden Verlauf darstellt. Da auch die übrigen Nebenkosten den Bestimmungen des JVEG entsprechen und im Übrigen nicht zu beanstanden sind, sind die gesamten berechneten Sachverständigenkosten zu erstatten. Abzüge von der Sachverständigenrechnung waren nicht zu machen, so dass der Kläger den von der Beklagten bislang nicht ausgeglichenen noch offenen Restbetrag von 114,82 € aus abgetretenem Recht verlangen kann.

Fazit und Praxishinweis: Das von derHUK-COBURG-Gruppe bei Abrechnung von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfällen immer wieder zugrunde gelegte Honorartableau, das sie selbst erstellt hat, ist kein Maßstab für die Berechnung der erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Bei dem Honorartableau der HUK-COBURG handelt es sich, wie das Amtsgericht Aschaffenburg in obigem Urteil zutreffend festgestellt hat, um eine selbst erstellte Honorartabelle, mit der die HUK-COBURG die ihr genehmen Sachverständigenkosten der freien Sachverständigen mit ihrer Marktmacht durchsetzen will. Insoweit handelt es sich um eine Wunschliste der HUK-COBURG, die allerdings keinerlei rechtliche Bedeutung genießt.
Quellen
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