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Amtsgericht Mayen urteilt zu den erforderlichen Verbringungskosten
AG Mayen Urteil vom 16.12.2016 – 2d C 403/16 –

RFWW

Am 15.4.2016 ereignete sich im Amtsgerichtsbezirk Mayen ein Verkehrsunfall, der von dem Fahrer des bei der HUK 24 AG versicherten Kraftfahrzeuges verursacht wurde. Die alleinige Haftung der einstandspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung ist unbestritten.
Der Geschädigte beauftragte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens. In dem Schadensgutachten waren auch Verbringungskosten kalkuliert. Der Geschädigte ließ das verunfallte Fahrzeug reparieren. In der Reparaturrechnung waren auch Verbringungskosten aufgeführt. Die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung kürzte den Rechnungsbetrag um 38,82 € auf 80,-- € Verbringungskosten . Der Geschädigte klagte vor dem Amtsgericht Mayen den gekürzten Verbringungskostenbetrag ein. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.

Die Klage ist begründet. Der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der restlichen Verbringungskosten folgt aus §§ 115 VVG, 249 BGB. Die Kürzung der Rechnung ist unberechtigt, da den Kläger ein Verstoß gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht nicht zur Last fällt. Er hat tatsächlich reparieren lassen und zu Beträgen, die der Sachverständige errechnet hatte, was unstreitig ist. Ob die in Rechnung gestellten Verbringungskosten ortsüblich sind oder nicht, ist nur bei fiktiver Schadensabrechnung erheblich. Da die Verbringung zum Lackierbetrieb durch die Werkstatt veranlasst wurde, kann daraus kein Mitverschulden des Klägers konstruiert werden, wie die beklagte Versicherung es sehen möchte. Die Gesamtkosten der Reparaturrechnung waren angemessen. Sie entsprachen exakt den kalkulierten Preisen des Sachverständigen. Aus diesem Grunde ist der Geschädigte auch nicht verpflichtet, die Lackiererei zu benennen. Die Auffassung der Beklagten, der Kläger sei dazu verpflichtet, findet weder im Gesetz noch in sonstigen Rechtsquellen eine Stütze. Die von der HUK 24 AG vorgenommene Kürzung war schlichtweg willkürlich.

Fazit und Praxishinweis: Es handelt sich hier um eine konkrete Schadensabrechnung auf Grund einer Reparaturrechnung. Da der zunächst eingeschaltete Kfz-Sachverständige Verbringungskosten zum Lackierbetrieb kalkuliert hatte, weil in der Region die Markenfachwerkstätten nicht über eigene Lackierereien verfügen, und in der Reparaturrechnung dann auch tatsächlich Verbringungskosten in Höhe von 118,82 € berechnet waren, sind diese auch in voller Höhe von dem Unfallverursacher bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer zu erstatten. Denn dem Geschädigten ist durch den Unfall tatsächlich dieser Vermögensnachteil entstanden, der über § 249 BGB auszugleichen ist.
Quellen
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