Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall holte der Geschädigte ein Kfz-Schadensgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen ein. Dieser schätzte die Reparaturkosten auf 1.029,95 € brutto und berechnete seine Kosten mit 156,56 €.
Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung verweigerte die Erstattung der berechneten Kosten. Daraufhin trat der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Kfz-Sachverständigen ab. Dieser klagte vor dem zuständigen Amtsgericht Nürnberg die Sachverständigenkosten ein. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.

Die Klage ist zulässig und begründet. Dem geschädigten Kfz-Eigentümer stehen nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich die Sachverständigenkosten für die Erstellung des Schadensgutachtens zu. Aus der ex-ante-Sicht des laienhaften Geschädigten war die Einholung eines Kfz-Schadensgutachtens erforderlich. Der Gutachter hat die Reparaturkosten auf über 1.000,-- € brutto geschätzt. Damit lag unstreitig kein Bagatellschaden vor. Die Einholung des Schadensgutachtens war auch zur Rechtsverfolgung erforderlich.

Der Geschädigte war als Laie selbst nicht in der Lage, den Umfang und die Höhe des Schadens anzugeben. Er durfte sich bei dieser Schadenshöhe eines anerkannten Kfz-Sachverständigen bedienen. Daher gehören die Kosten zur Ermittlung des Schadens grundsätzlich zu den erforderlichen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Ob es sich um einen Bagatellschaden handelt oder nicht, darauf kommt es maßgeblich nicht darauf an, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen eine sachverständige Hilfe für erforderlich erachtet hat.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen war die Stoßfängerverkleidung hinten rechts verformt und gebrochen und der Radlauf rechts hinten eingedrückt. Damit lagen nicht nur äußerliche Lackschäden vor, sondern tief greifendere Schäden, die der Geschädigte als Laie nicht beziffern konnte und daher berechtigt war, einen Sachverständigen zu beauftragen. Es lag nicht nur ein leichter Kratzer vor. Nach der Kalkulation des Sachverständigen war der Austausch von Stoßfänger und Radlaufabdeckung erforderlich sowie deren Lackierung. Diese Kosten sind aus der Sicht des laienhaften Geschädigten nicht als gering einzustufen. Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind daher gemäß § 249 II 1 BGB vollumfänglich zu erstatten. Dieser Anspruch des Geschädigten ist durch die wirksame Abtretung gemäß § 398 BGB auf den Kläger übergegangen. Die Klage aus abgetretenem Recht ist daher begründet.

Fazit und Praxishinweis: Zu Recht hat das erkennende Gericht auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten bei der Beauftragung des Kfz-Sachverständigen seiner Wahl angestellt. Der Geschädigte ist regelmäßig nicht in der Lage, den Umfang und die Höhe des Schadens anzugeben. Daher darf er sich sachverständiger Hilfe bedienen, wobei der von ihm beauftragte Sachverständige nicht sein Erfüllungsgehilfe ist.
Quellen
    • Foto: albert schleich - Fotolia.com