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BGH urteilt zu unverschuldetem Unfall auf der Fahrt zum Hotel in der Türkei
BGH – X. Zivilsenat – Urteil vom 6.12.2016 – X ZR 118/15 –

RFWW

Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise vom 15. bis 29. 12.2013 in die Türkei. Im Reisepreis war der Transfer vom Flughafen zum gebuchten Hotel inbegriffen.
Auf der Fahrt vom Flughafen zum Hotel kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Transferbus auf der eigenen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt wurde. Die Insassen des Reisebusses, unter anderem auch der Kläger, erlitten zum Teil schwere Verletzungen. Der Kläger sieht in dem Unfall einen Reisemangel und verlangt die Rückzahlung des Reisepreises vor Gericht, nachdem der Reiseveranstalter vorgerichtlich keinerlei Zahlungen erbracht hat. Beklagte ist der Reiseveranstalter.

Das zunächst angerufene AG Neuss hat mit Urteil vom 18.3.2015 – 92 C 2383/14 – der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Reiseveranstalters hat das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 9.10.2015 – 22 S 165/15 - die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es ausgeführt, dass der Unfall in der Türkei auf dem Weg vom Flughafen zum Hotel dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zugeordnet werden muss. Dementsprechend liegt ein Reisemangel nicht vor. Die Revision des Klägers hatte jedoch Erfolg.

Die Revision führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Berufungsurteils und zur Verurteilung des beklagten Reiseveranstalters zur Rückzahlung des gesamten Reisepreises. Die Reiseleistung war insgesamt mangelhaft. Es ist dem beklagten Reiseveranstalter nicht gelungen, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen und sie deswegen auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen konnten. Daher liegt ein erheblicher Reisemangel vor, der zur Rückzahlung des Reisepreises verpflichtet. Denn nach § 651 c BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem durch einen entgegenkommenden Fahrer verursachten Unfalltraf, ist für die Erstattung des Reisepreises unerheblich, weil der Reiseveranstalter die Preisgefahr auch dann trägt, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können. Nach § 651 d BGB ist der Reisepreis zu mindern für die Dauer des Mangels, wenn die Reise im Sinne des § 651 c BGB mangelhaft ist. Durch den Unfall konnte der Kläger, der schwer verletzt wurde, die übrigen Reiseleistungen nicht mehr nutzen.

Fazit und Praxishinweis: Wird der Pauschalreisende auf dem Transfer vom Flughafen zum gebuchten Hotel durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall so schwer verletzt, dass er die weiteren Reiseleistungen nicht mehr nutzen kann, so kann er von dem Reiseveranstalter den gesamten Reisepreis erstattet verlangen. Denn auch der unverschuldete Verkehrsunfall stellt einen Reisemangel dar. Nahezu gleichlautend hat der BGH in dem Verfahren X ZR117/15 entschieden, das die Unfallzeitung vor einigen Tagen veröffentlicht hatte.
Quellen
    • Foto: Archiv Unfallzeitung