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Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte das Unfallopfer einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Der Verkehrsunfall wurde verursacht von einem Fahrer, dessen Kraftfahrzeug bei der HUK-COBURG haftpflichtversichert war.
Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzte trotz voller Haftung nicht die gesamten berechneten Sachverständigenkosten. Sie bezog sich bezüglich der Kürzungen auf überhöhte Gutachterkosten und verwies dabei auf ihr eigenes Honorartableau. Der Geschädigte klagte den Kürzungsbetrag bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Mitte in Berlin ein. Zwar sprach das erkennende Gericht dem Kläger nur einen Teil der eingeklagten Summe zu, aber es legte das von der beklagten Versicherung vorgelegte Honorartableau nicht als Schätzgrundlage zugrunde.

Die Klage ist zum größten Teil begründet. Grundsätzlich beurteilt sich nach der Entscheidung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) die Erforderlichkeit der geltend gemachten Sachverständigenkosten im Rahmen des § 249 II 1 BGB indiziell nach der Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Gutachter, wie sie in der Rechnung zum Ausdruck kommt, sofern die berechneten Kosten nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar über den branchenüblichen Preisen liegen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann daher nicht allein auf der Grundlage der Honorarumfrage des BVSK eine Kürzung vorgenommen werden. Gleichwohl prüft das erkennende Gericht anhand der BVSK-Honorarumfrage die berechneten Sachverständigenkosten, ob die berechneten Kosten erheblich über den üblichen Preisen liegen.

Eine Überprüfung nach der Honorarumfrage ergibt, dass die berechneten Kosten im jeweiligen Korridor liegen. Allerdings hat die beklagte Kfz-Versicherung bestritten, dass der zweite Fotosatz beauftragt gewesen sei. Dem ist substantiiert der Kläger nicht entgegengetreten, so dass die Kosten des zweiten Fotosatzes in Abzug zu bringen sind.Soweit die beklagte HUK-COBURG der Ansicht ist, schon nach ihrem eigenen Honorartableau seien die berechneten Kosten des Sachverständigen überhöht, so wird die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Honorartableau der HUK-COBURG keine geeignete Schätzgrundlage für die berechneten Sachverständigenkosten sein kann.

Fazit und Praxishinweis: Das Amtsgericht Berlin-Mitte reiht sich in die Reihe der Gerichte ein, die das Honorartableau der HUK-COBURG nicht als geeignete Schätzgrundlage ansehen (vgl. AG Mitte Urt. v. 21.1.2016 – 21 C 3071/15 - ; Die Unfallzeitung berichtete darüber! -- HIER-- ). Bei dem Honorartableau der HUK-COBURG handelt es sich nämlich um ein von der Versicherung selbst erstelltes Tabellenwerk, das allenfalls die Angemessenheit der berechneten Sachverständigenkosten bewerten kann. Im Schadensersatzprozess kommt es aber nicht auf die Angemessenheit, sondern auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB an. Wie sich die angegebenen Werte on dem Honorartableau der HUK-COBURG zusammensetzen, ist nicht ersichtlich. Schon von daher kann es keine geeignete Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO sein.
Quellen
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