Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

Am 16.12.2013 ereignete sich im Amtsgerichtsbezirk Schwabach auf der BAB 6 ein Verkehrsunfall, bei dem der VW-Pkw des späteren Klägers so stark beschädigt wurde, dass er nicht mehr verkehrssicher war.
Die den Unfall aufnehmenden Beamten der Autobahnpolizei ließen den Kläger jedoch mit dem beschädigten Fahrzeug noch nach Hause in Mannheim fahren. Am 27.12.2013 brachte der Kläger das Fahrzeug in eine Reparaturwerkstatt und beauftragte gleichzeitig einen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Bereits am 27.12.2013 wurde der beschädigte Pkw für die Begutachtung zerlegt. Nachdem der Werkstatt am 2.1.2014 das Schadensgutachten vorlag, wurden am gleichen Tage Ersatzteile bestellt. Am 9.1.2014 begann die Reparatur. Diese dauerte bis zum 24.1.2014.

Der Kläger hatte vom 27.12.2013 bis zum 25.1.2014 ein Ersatzfahrzeug angemietet. Er hat für 30 Anmiettage 1.930,18 € bezahlt. In dieser Zeit hat er mit dem Mietfahrzeug 563 km zurückgelegt. Auf die Mietkosten hat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung nur 965,09 € erstattet. Der Kläger ist Angehöriger der Berufsfeuerwehr Mannheim. Er muss innerhalb von 30 Minuten an der Dienststelle sein, wenn es nötig ist. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist das nicht möglich. Der Kläger machte den Restbetrag von 965,09 € bei dem für den Unfallort zuständigen Amtsgericht Schwabach rechtshängig. Die Klage hatte vollumfänglich Erfolg.

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der vollen Mietwagenkosten für die Zeit vom 27.12.2013 bis zum 25.1.2014, also für 30 Tage, zu. In dieser Zeit sind dem Kläger unstreitig Mietwagenkosten in Höhe von 1.930,18 € entstanden. Darauf hat die beklagte Kfz-Versicherung nur 965,09 € bezahlt, so dass noch ein Restbetrag von 965,09 € offen steht, den die Beklagte zu erstatten hat. Dem Kläger kann kein Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht vorgeworfen werden. Die Polizei hat dem Kläger erlaubt, mit dem beschädigten Fahrzeug zu fahren. Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, erst am 27.12.2013 das beschädigte Fahrzeug in die Werkstatt gebracht zu haben. Der 23.12.2013 war ein Montag. Es folgten dann die Feiertage, so dass davon auszugehen ist, dass am 23.12.2013 keine Reparaturarbeiten durchgeführt wurden.

Ein Auswahlverschulden kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden. Bei der Werkstatt handelt es sich um eine markengebundene VW-Fachwerkstatt. Dass die Reparatur länger dauerte als der Sachverständige in seinem Schadensgutachten angeführt hatte, kann dem Kläger nicht angelastet werden. Das sogenannte Reparatur- und Werkstattrisiko trägt der Schädiger. Das hat sich hier verwirklicht. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung sollte bedenken, dass der Unfall unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen und dem Jahreswechsel geschah. Bekanntermaßen wird in der Zeit vom 24. Dezember bis 6. Januar in vielen Firmen und Betrieben nur eingeschränkt gearbeitet. Zwar trifft es zu, dass der Kläger mit dem angemieteten Fahrzeug nur 563 Kilometer zurückgelegt hat. Das macht bei 30 Tagen eine tägliche Fahrtstrecke von 18,77 km aus. Der Kläger hat aber schlüssig und nachvollziehbar dargetan, dass er das Fahrzeug schon allein deshalb benötigt, weil er bei der Berufsfeuerwehr in Mannheim beschäftigt ist.


Auch in der Bereitschaftsdienstzeit oder bei der Rufbereitschaft muss er innerhalb kürzester Zeit in seiner Dienststelle in Mannheim sein. Zwar kann unter Umständen ein nur geringer Fahrbedarf des Geschädigten die Anmietung eines Mietfahrzeuges unzweckmäßig und deshalb gemäß § 249 BGB nicht erforderlich erscheinen lassen. Die Grenze für einen solchen geringen Fahrbedarf wird im Allgemeinen bei einer Tageskilometerleistung von 20 Kilometern angesehen, wobei es sich allerdings nicht um eine starre Grenze handeln kann. Denn es kann im Einzelfall durchaus allein die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges die Anmietung rechtfertigen, ohne dass es auf die gefahrenen Kilometer ankommt. So liegt der Fall hier. Die Kosten des Ersatzfahrzeuges waren auch nicht unverhältnismäßig hoch. Eine Verweisung auf ein Taxi wäre ohnehin nicht in Betracht gekommen. Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben.

Fazit und Praxishinweis: In dem entschiedenen Fall ging es einmal nicht um das Wie der Mietwagenkosten , sondern um das Ob. Grundsätzlich trifft den Geschädigten bei den Unfallfolgeschäden eine Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 II BGB. Bei geringer Kilometerleistung während der Mietdauer ist es unter Umständen gerechtfertigt, den Geschädigten auf ein Taxi zu verweisen. Eine Grenze der erforderlichen täglichen Fahrtstrecke für die vollständige Erstattung der Mietwagenkosten festzulegen ist nicht möglich. In der Regel wird eine tägliche Fahrtstrecke von 20 Kilometern als erforderlich zur Erstattung angesehen. Allerdings kann diese Grenze nicht starr sein. Im Einzelfall kann durchaus allein die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs rechtfertigen, ohne dass es auf die gefahrenen Kilometer ankommt
Quellen
    • Foto: Kaarsten - Fotolia.com