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Die spätere Klägerin befuhr mit ihrem Fahrzeug im Kreis Recklinghausen eine Kreisstraße. Die Außentemperatur betrug circa 3 Grad Celsius.
Zunächst führte die Straße durch ein kleines Waldstück. Danach grenzten Baumreihen an den linken Fahrbahnrand. In einer Linkskurve geriet die Klägerin mit ihrem Fahrzeug infolge von Eisglätte ins Schlingern. Sie verlor die Kontrolle über das Fahrzeug, kam von der Fahrbahn ab und prallte gegen eine Baumreihe. Das Fahrzeug kippte um. Die Klägerin und ihre Beifahrerin mussten von der Feuerwehr geborgen werden.

Die Klägerin behauptet, die Fahrbahn sei wegen überfrierender Nässe spiegelglatt gewesen, was allerdings für sie als Fahrerin nicht erkennbar gewesen sei. Sie beansprucht daher von dem Kreis Recklinghausen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schadensersatz, und zwar in Höhe von rund 2.300,-- € für das beschädigte Fahrzeug und ca. 3.900,-- € Haushaltsführungsschaden und ein Schmerzensgeld von 2.00,-- €. Das zunächst angerufene Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung bei dem Oberlandesgericht Hamm blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin kann aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatz beanspruchen. Der Unfall beruht nicht auf einer Amtspflichtverletzung des beklagten Kreises Recklinghausen. Der Kreis Recklinghausen hat an der späteren Unfallstelle nicht streuen müssen, um der Gefahr einer Glatteisbildung vorzubeugen oder vorhandenem Glatteis entgegenzuwirken. Auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften muss der Verkehrssicherungspflichtige gegen die Gefahr einer Glatteisbildung nur an besonders gefährlichen Stellen vorgehen. Eine besonders gefährliche Stelle in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und der gebotenen erhöhten Sorgfalt den gefährlichen Straßenzustand nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deswegen die Glatteisgefahr nicht meistern kann. Nur in diesen Fällen ist der Kreis als Verkehrssicherungspflichtiger verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Gebrauch der Straßen zu sorgen und ein gefahrloses Befahren auch bei Glatteis zu ermöglichen.

Der Unfall mit der Klägerin ereignete sich aber nicht an einer solchen Stelle. Ein umsichtiger Fahrer hätte an der Unfallstelle bei winterlichen Temperaturen grundsätzlich mit Eisglätte oder Raureif gerechnet und seine Fahrweise darauf eingestellt. Gerade bei Straßen in unmittelbarer Nähe von Wäldern und damit unterschiedlichen Sonneneinstrahlungen muss ein umsichtiger Fahrer auch mit plötzlich eintretender Straßenglätte rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen. Insoweit war die Klägerin nicht als umsichtige Idealfahrerin anzusehen. Als solche hätte sie die gefahrträchtigen Verhältnisse durch die angrenzenden Waldstücke erkennen müssen. Besondere gefahrträchtige Umstände der Straße, wie besondere Steigungen oder Gefällstrecken lagen nicht vor. Die Klägerin ist einfach unvorsichtig gefahren.

Fazit und Praxishinweis: Bei Außentemperaturen um den Gefrierpunkt müssen Kraftfahrer auf Landstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften immer mit glatten Straßen rechnen, dies umso mehr als die Straßen durch Waldstücke führen. Auch Brücken oder Erhebungen sind besonders glatteisgefährdet. Schon aus Gründen des Eigenschutzes sollte jeder Verkehrsteilnehmer mit seinem Fahrzeug an derartigen Stellen vorsichtig fahren. Gerade jetzt zur beginnenden Winterzeit mit teilweise nächtlichem Frost ist umsichtiges Fahren besonders wichtig. Fahren Sie daher vorsichtig, rät die Unfallzeitung.
Quellen
    • Foto: Archiv Unfallzeitung