Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

Unfall in der Toilette des Dienstgebäudes unterlegt dem Dienstunfallschutz
Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 17.11.2016 – 2 C 17.16 –

RFWW

Die Klägerin ist Beamtin des Landes Berlin. Während ihrer regulären Dienstzeit suchte sie die im Dienstgebäude befindliche Toilette auf. Dabei stieß sie mit dem Kopf gegen den Flügel eines Fensters.
Sie zog sich eine stark blutende Platzwunde am Kopf zu. Die Beamtin beanspruchte von dem beklagten Land Berlin die Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall. Sie begründete ihren Anspruch damit, dass das Aufsuchen der Toilette mit zum Dienst gehöre. Das beklagte Land Berlin lehnte den Anspruch mit der Begründung ab, die Benutzung der Toilette gehöre nicht zum Dienst, sondern sei eine private Angelegenheit der Beamtin. Die Beamtin klagte vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied mit Urteil vom 4.5.2016 – 26 K 54.14 – zugunsten der Beamtin. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts legte das beklagte Land Berlin Sprungrevision ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sprungrevision zurückgewiesen.

Die Sprungrevision hat keine Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich schon aus der mehr als fünfzig Jahre bestehenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum beamtenrechtlichen Dienstunfallschutz. Das Ziel des beamtenrechtlichen Unfallschutzes ist es, die private Sphäre des Beamten oder der Beamtin von dem dienstlichen Bereich, in dem Dienstunfallschutz zu gewähren ist, an Hand praktikabler Kriterien abzugrenzen. Danach steht der Beamte oder die Beamtin bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Dies gilt insbesondere für den Dienstort, an dem der Beamte oder die Beamtin entsprechend den Vorgaben des Dienstherrn seine Dienstleistung bzw. ihre Dienstleistung zu erbringen hat. Dieser Dienstort gehört dann zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn.

Risiken, die sich während der Dienstzeit verwirklichen, sind dann dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Damit ist auch der Gang zur Toilette während der Dienstzeit geschützt. Eine Ausnahme gilt allerdings für die Fälle, in denen die konkrete Tätigkeit vom Dienstherrn ausdrücklich verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft. Für die Entscheidung des Streitfalles ist einzig und allein die Regelung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes des Landes Berlin maßgeblich, die § 31 I BeamtVG (Beamtenversorgungsgesetz) entspricht. Nach § 31 I 1 LBeamtVersG Berlin (Landesbeamtenversorgungsgesetz) ist ein Dienstunfall ein auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.Auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte, die zum anderslautenden Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung ergangen ist, und die die Nutzung der Toiletten – anders als den Weg dorthin – vom Unfallschutz ausnimmt, kommt es für die Auslegung der beamtenrechtlichen Bestimmungen nicht an.

Fazit und Praxishinweis: Anders als im Sozialrecht erfasst das Dienstunfallschutzrecht der Beamten auch das Aufsuchen der Toilette während der Dienstzeit im Dienstgebäude. Damit steht einem Beamten oder einer Beamtin beamtenrechtlicher Dienstunfallschutz auch im Toilettenraum des Dienstgebäudes während der Dienstzeit zu.
Quellen
    • Foto: Archiv Unfallzeitung