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Über die Kostenbelastung für die prozessuale Vertretung im Schadensersatzprozess entscheiden der Prozessausgang und die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO). Entscheidender ist die Kostentragungspflicht des außergerichtlich oder vorgerichtlich vom Geschädigten zur Schadensregulierung eingeschalteten Rechtsanwaltes.
Bei den Kosten des zur Schadensregulierung beauftragten, außergerichtlich tätigen Rechtsanwaltes handelt es sich um einen adäquar verursachter Unfall-Folgeschaden. Der BGH hat in dem grundlegenden Urteil vom 8.11.1994 (NJW 1995, 99 = VersR 1995, 183) ausgeführt, dass die Einschaltung eines Anwaltes dann notwendige
Rechtsverfolgungsmaßnahme ist, wenn der zum Schadensersatzverpflichtete nicht auf das erste Schreiben die unverzügliche Schadensregulierung
vornimmt. Ist der Schadensfall von vornherein schwieriger gelagert oder wird in einfach gelagerten Fällen der Schaden durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht bereits auf die erste Anmeldung hin reguliert, so darf der Geschädigte sogleich einen Rechtsanwalt seiner Wahl mit der weiteren Geltendmachung der
Schadensersatzansprüche beauftragen und kann sodann dessen Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit im Rahmen des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs geltend machen.

Im Übrigen wird die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwaltes damit zu begründen sein, dass es die „Waffengleichheit“ mit der mit einer Rechtsabteilung versehenen Kfz-Haftpflichtversicherung gebietet, dem Geschädigten bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ebenfalls eine rechtskundige Person zur Seite zu stellen. Insoweit sind die außer- bzw. vorgerichtlichen Kosten des vom Geschädigten eingeschalteten Rechtsanwaltes für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten als notwendige Rechtsverfolgungskosten im Sinne des § 249 BGB anzusehen und – mittlerweile unstreitig – von dem Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zu ersetzen.