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Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall schaltete das Unfallopfer einen Kfz-Sachverständigen zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe ein. Dieser berechnete gegenüber dem Auftraggeber seine Kosten. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte jedoch die berechneten Kosten um 141,63 €. Damit war der Geschädigte nicht einverstanden und klagte gegen den Unfallverursacher persönlich. Das Amtsgericht Lahnstein sprach nur einen Teil der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.1.2015 – 24 C 642/14 - zu. Die dagegen eingelegte Berufung hatte bei dem Landgericht Koblenz Erfolg.
In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer des LG Koblenz erklärte das Berufungsgericht die Bedeutung der Worte "deutlich erkennbar erheblich" (so der BGH in dem Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 - ) und " erkennbar deutlich überhöht" (so der BGH im Urteil vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 - ) bedeuten. Den Parteien wurde erklärt, dass nach ständiger Rechtsprechung der erkennenden Zivilkammer des Landgerichts Koblenz der Geschädigte nur dann gegen die Rechnung des Sachverständigen vorgehen muss, wenn erkennbar eindeutig eine Überhöhung und zu hohe Preise verlangt werden. Das ist aber vorliegend in dem zu entscheidenden Rechtsstreit nicht der Fall. Die typischen Beispiele, die in der Rechtsprechung genannt werden, sind die, dass etwa 30 Lichtbilder abgerechnet werden und das Gutachten nur zwei enthält oder dass 300 Schreibseiten abgerechnet werden, während das Gutachten einen Umfang von 10 Seiten hat. Diese Fehler muss auch ein Laie erkennen.

Der Laie muss aber nicht erkennen, ob es angemessen ist, für ein Lichtbild 2,60 € zu verlangen. Die Kalkulation ist auch nicht nur auf die Entwicklungskosten zu beschränken, sondern der Fotoapparat kostet auch Geld und muss abgeschrieben werden. All diese Dinge muss ein Laie nicht nachvollziehen können. Es kommt aber auf die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung bzw. im Zeitpunkt des Rechnungsempfangs an. Daher war das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zur Zahlung des vollen Rechnungsbetrages zu verurteilen.

Fait und Praxishinweis:
Der VI. Zivilsenat des BGH hat in den Urteilen vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) und vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – (= BGH NJW 2014, 3141) die Indizwirkung der Sachverständigenrechnung für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB entfallen lassen, wenn die Rechnung deutlich erkennbar überhöht bzw. erkennbar deutlich überhöht ist. Es kommt dabei auf die Sicht des Geschädigten an, der regelmäßig ein Laie bezüglich der Sachverständigenkosten sein wird. Nur wenn die berechneten Kosten für den Geschädigten deutlich erkennbar überhöht sind, entfällt die Indizwirkung.
Quellen
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