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Am 23.7.2012 ereignete sich in Hückelhoven (Nordrhein-Westfalen) auf der Buscherbahn-Straße ein Verkehrsunfall, an dem ein Pkw, der im Eigentum der Klägerin steht, und eine Fußgängerin beteiligt waren.
Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw die Buscherbahn-Straße in Richtung Kleingladbach. Die beklagte Fußgängerin beabsichtigte, die Fahrbahn zwischen geparkten Fahrzeugen zu überqueren. Es kam zur Kollision zwischen dem Pkw undder Beklagten. In der Zeit vom 23.7. bis 26.7.2012 befand sich die Beklagte in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Die geschädigte Eigentümerin des Pkw forderte von der Privathaftpflichtversicherung der Beklagten die Zahlung von 2.198,26 €.

Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.846,28 € gemäß Kostenvoranschlag der Firma Autohaus AH, Nutzungsausfall für 14 Tage in Höhe von 322,-- € sowie einer Auslagenpauschale von 30,-- €. Ein von der Versicherung beauftragter Gutachter ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 1.100,-- € und einen Restwert von 200,-- €. Die Haftpflichtversicherung zahlte daraufhineinen Betrag von 850,-- €. Die Geschädigte nahm die Beklagte persönlich in Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages von 1.751,08 €, ausgehend von einem von der Klägerin beauftragten Gutachter ermittelten Wiederbeschaffungsaufwandes von 1.850,-- €, Gutachterkosten von 514,08 €, Nutzungsausfall für 9 Tage in Höhe von 207,-- € sowie einer Auslagenpauschale von 30,-- € abzüglich der Zahlung der Haftpflichtversicherung . In dem Privatgutachten ist ein Wiederbeschaffungswert von 2.000,-- € und ein Restwert von 150,-- € ermittelt worden.

Das Fahrzeug war nach dem Unfall nicht mehr verkehrssicher. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und erhob Widerklage wegen der erlittenen Schäden. Sie war der Ansicht, dass die Klägerin eine Mitschuld von 50 % trage und beansprucht daher ein Schmerzensgeld von 500,-- € bei einer 50-prozentigen Haftungsquote. Das Gericht hat Beweis erhoben. Lediglich die Klage hatte bis auf einen geringen Betrag von 5,-- € Erfolg. Die Widerklage war unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von restlichen 1.746,08 € gemäß der §§ 823 I, 249 ff. BGB zu. Die Beklagte hat das Eigentum der Klägerin durch das unvorsichtige Überqueren der Straße und dem sich daraus ergebenden Unfall beschädigt. Das Verhalten der Beklagten war rechtswidrig und schuldhaft, weil sie gegen § 25 StVO verstoßen hat. Das steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls ist der Klägerin nicht anzulasten. Die Klägerin ist mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h gefahren, obwohl 50 km/h zulässig waren. Eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit lag laut Gutachten des gerichtlich bestellten Gutachters nicht vor. Der gerichtlich bestellte Gutachter hat zur Überzeugung des Gerichts in seinem Gutachten auch festgestellt, dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte, als die Beklagte auf die Straße trat. Der Höhe nach hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung weiterer 1.746,08 €. Im Hinblick auf das beschädigte Fahrzeug besteht ein Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwands von 1.850,-- €. Es liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

Unter Zugrundelegung des Gutachtens der Klägerin war der Wiederbeschaffungswert mit 2000,- € anzusetzen und der Restwert mit 150,-- €. Der Sachverständige hat die Werte aufgrund von Recherchen in Internetportalen sowie des Classic Data Marktpreises ermittelt. Da die Klägerin das verunfallte Fahrzeug auch mehr als 6 Monate nach dem Unfall noch weitergefahren hat, hat sie das Wirtschaftlichkeitsgebot eingehalten. Der Klägerin steht auch eine Nutzungsausfallentschädigung von 207,-- € gemäß § 251 BGB zu. Dieser Betrag errechnet sich aus einer Ausfallzeit von 9 Tagen a 23,-- €. Allerdings hält das Gericht eine allgemeine Unkostenpauschale von 25,-- € für angemessen. Insoweit waren 5,-- € abzuweisen. Demgegenüber war die Widerklage gänzlich abzuweisen.

Fazit und Praxishinweis: Dieser hier zum Urteil führende Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Erkelenz in Nordrhein-Westfalen zeigt, dass es durchaus auch Fälle gibt, in denen der Eigentümereines Kraftfahrzeuges erfolgreich Ansprüche gegen einen Fußgänger aufgrund eines Verkehrsunfalles durchsetzen kann, weil der Fußgänger plötzlich und unvermittelt auf die Fahrbahn trat, ohne den bevorrechtigten Verkehr zu beachten. Gleichwohl gilt nach wie vor der Ratschlag der Unfallzeitung: Fahren Sie immer vorsichtig!
Quellen
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