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In dem Schadensgutachten hat der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige die voraussichtliche Reparaturzeit im Reparaturfall oder den Wiederbeschaffungszeitraum im Totalschadensfall anzugeben. Für diesen Zeitraum kann nämlich der geschädigte Kfz-Eigentümer einen Ersatzwagen anmieten oder Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen. In dem grundlegenden Urteil vom 15.7.2003 (NJW 2003, 3480) hat der BGH ausgeführt, dass der Geschädigte nur für die erforderliche Dauer der Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen kann.
Da es dem Geschädigten aufgrund der ihm zustehenden Dispositionsfreiheit jedoch freigestellt sein muss, ob und wo er sein verunfalltes Fahrzeug reparieren lassen will, steht ihm für die zeit der Nichtinanspruchnahme des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung zu ( ständige Rechtsprechung des BGH seit 1963: siehe BGHZ 40, 345; BGHZ 66, 249). Auch bei der fiktiven Schadensabrechnung kann Nutzungsausfallentschädigung für die hypothetische Reparaturdauer in einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden (vgl. OLG Hamm Urt. v. 13.1.2006 – 9 U 164/04 -).

Bei nicht ganz alltäglichen Fahrzeugen oder bei Sonderfahrzeugen wird die Reparaturdauer länger sein als bei normal üblichen Fahrzeugen. Bei einem Sonderfahrzeug hat das OLG Dresden einen Wiederbeschaffungszeitraum von 700 Kalendertagen entschieden (OLG Dresden Urt. b. 28.9.2009 – 10 O 1071/09 -). In der Regel wird man gängigen Fahrzeugen von einem Zeitraum bis zwei Wochen auszugehen haben.