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LG Dortmund spricht fiktive Verbringungskosten und UPE zu
LG Dortmund Berufungsurteil vom 29.7.2015 – 21 S 64/14 –

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Am 22.5.2014 ereignete sich in Castrop-Rauxel ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Geschädigten erheblich beschädigt wurde. Der Geschädigte ließ bei einem qualifizierten Kfz-Sachverständigen ein Schadensgutachten erstellen.
In diesem waren auch Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge – UPE – angegeben, und zwar mit 487,26 €. Der Geschädigte rechnete seinen Fahrzeugschaden fiktiv, also auf der Grundlage des Schadensgutachtens bei der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung ab. Diese haftete zu 100 Prozent. Gleichwohl ersetzte sie nicht die Verbringungskosten und die UPE-Zuschläge. Der Geschädigte klagte vor dem Amtsgericht Castrop-Rauxel. Das Amtsgericht wies mit Urteil vom 4.12.2014 – 4 C 559/14 – die Klage ab.

Die hiergegen eingelegte Berufung bei dem Landgericht Dortmund hatte insoweit Erfolg.Die Berufungskammer des Landgerichts hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der üblichen Inrechnungstellung der streitigen Kostenbei Markenfachwerkstätten in der Region.

Die Berufung ist insoweit begründet. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts ist abzuändern. Der Kläger kann aufgrund des Verkehrsunfalles vom 22.05.2014 von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung und dem Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeugs, das bei der beklagten Kfz-Versicherung haftpflichtversichert ist, Zahlung weiterer 487,26 € verlangen. Zu Recht hat das Amtsgericht Castrop-Rauxel in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass bei fiktiver Abrechnung UPE- Aufschläge und Verbringungskosten nur dann ersatzfähig sind, wenn sie üblicherweise in einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt erhoben werden. Zwar hat der Kläger dazu in 1. Instanz keine Angaben gemacht und dies auch nicht unter Beweis gestellt. Allerdings hätte es dazu eines gerichtlichen Hinweises bedurft. Der Beweisantritt des Klägers in 2. Instanz ist daher nicht verspätet. Nach dem nunmehr in 2. Instanz eingeholten überzeugenden Gutachten des Sachverständigen W. steht fest, dass die vom Schadensgutachter des

TÜV Rheinland angesetzten Verbringungskosten und UPE Aufschläge in Höhe von10 % üblicherweise in dieser Höhe im regionalen Bereich anfallen.

Damit kann der Kläger Ersatz der insoweit berechneten Kosten in Höhe von insgesamt 487,26 € für die fiktiven Verbringungskosten und Ersatzteilzuschlägeverlangen.

Fazit und Praxishinweis: Zu Recht hat die Berufungskammer nach Einholung des Sachverständigengutachtens entschieden, dass inder Region Dortmund / Castrop-Rauxel Verbringungskosten und Ersatzteilzuschläge in der Region bei der Reparatur der Unfallfahrzeuge in Markenfachwerkstätten üblicherweise anfallen. Wenn sie üblicherweise bei der Reparatur anfallen, dann sind sie auch bei fiktiver Schadensabrechnung zu ersetzen (vgl. Wellner BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, 2. A., S. 131 f.). Siehe hierzu auch die Ausführungen inder Unfallzeitung FAQ unter den Rubriken UPE und Verbringungskosten .
Quellen
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