Nutzungsausfall muss auch bei Fehldiagnose gezahlt werdenOberlandesgericht Oldenburg, Az.: 1 U 132/13
Im Zuge eines Beweissicherungsverfahrens gegen die vorherige Werkstatt, die den Motor eingebaut hatte, stellte sich aber heraus, dass nur ein unbedeutender und leicht zu behebender Defekt vorlag. Die Diagnose eines Motorschadens und der Ratschlag, das Auto stehenzulassen, waren falsch. Daher sprach das Gericht der Frau, die den Wagen für den Weg zur Arbeit brauchte, einen Nutzungsausfall von 6.250 Euro für vier Monate zu, in denen das Auto in der Werkstatt stand. (Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 1 U 132/13)