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Am 30.5.2015 beschädigte der Fahrer der bei der beklagten Kfz-Versicherung versicherten Kraftfahrzeuges den Pkw des Geschädigten. Zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beauftragte dieser einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen. Dieser stellte einen Brutto-Schadensbetrag von 5.399,59 € fest. Nach diesem Gegenstandswert berechnete der Sachverständige seine Kosten. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte die vom Sachverständigen berechneten Kosten von insgesamt 1.102,57 € um 237,44 €. Da die Sachverständigenkosten erfüllungshalber abgetreten waren, klagte der Sachverständige aus abgetretenem Recht den gekürzten Betrag bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Hattingen ein. Das Gericht wies die Parteien mit Hinweisbeschluss vom 6.10.2015 auf Folgendes hin:
Ausgehend von der Rechtsprechung des BGH gehören die Sachverständigenkosten für die Einschaltung eines Sachverständigen zur Ermittlung des Fahrzeugschadens nach einem Verkehrsunfall zu den ersatzfähigen Kosten, und zwar der Höhe nach soweit sie als erforderlich und zweckmäßig anzusehen sind. Der Geschädigte ist dabei im Regelfall berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl zu beauftragen. Dabei muss der Geschädigte bei der Auswahl nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt dabei insoweit seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage der Rechnung als Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 II 1 BGB (so z.B: AG Dortmund BeckRS 2015, 02536 m.w.N. aus Rechtspr. des BGH; Vgl. auch AG Hattingen Urt. v. 10.1.2014 – 6 C116/13 -).

Das Amtsgericht Dortmund hat daher in der zitierten Entscheidung ebenfalls die Auffassung vertreten, es sei als angemessen anzusehen, wenn der von dem Geschädigten beauftragte Sachverständige ein Honorar berechne, das lediglich 10 Prozent über demjenigen liege, das die Versicherung des Beklagten als angemessen ansieht.Es ist nicht erkennbar, dass die Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 1.102,57 € diesen Anforderungen hier nicht genügt. Die durch den Sachverständigen erfolgte Einordnung der Schadensstufe sowie die abgerechneten Nebenkosten halten sich im Rahmen des Üblichen. Da es sich hier um eine ausgeschriebene gängige Frage handelt, sieht das Gericht keinen Anlass, die Berufung zuzulassen.

Fazit und Praxishinweis:
Zutreffend hat das erkennende Gericht auf die Rechtslage aus dem Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (=BGH DS 2014, 90) hingewiesen. Danach bildet die vorgelegte Rechnung des Sachverständigen hinsichtlich der Höhe der Kosten ein Indiz für deren Erforderlichkeit.Allerdings geht die noch erforderliche Schadenshöhenmessung an der 10-prozentigen Grenze der von der Versicherung akzeptierten Höhe an der eigentlichen Schadenshöhenschätzung vorbei. Die Erstattung der eintrittspflichtigen Versicherung kann nie Maßstab für eine vom besonders freigestellten Tatrichter vorzunehmende Schadenhöhenschätzung sein. Maßstab kann nur sein, was der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung für erforderlich und zweckmäßig ansah. Nur dann, wenn evidente Überhöhungen oder grobe Rechen- und Übertragungsfehler vorliegen, kann der Geschädigte nicht mehr vollen Ersatz verlangen.
Quellen
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