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AG Rheine spricht fiktive Verbringungskosten zu
AG Rheine Urteil vom 13.8.2015 – 14 C 360/14 –

RFWW

Am 18.5.2014 erlitt die spätere Klägerin einen Verkehrsunfall, bei dem ihr Kraftfahrzeug durch ein bei der HUK-COBURG haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt wurde. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung haftet unstreitig alleine für den Schaden aus diesem Verkehrsunfall.
Die Geschädigte gab nach dem Unfall ein Schadensgutachten bei dem Sachverständigen H.in Auftrag. In dem Schadensgutachten waren Verbringungskosten von der VW-Vertrags-Fachwerkstatt zum Lackierer in Höhe von 121,-- € berücksichtigt.

Die Klägerin, ein Busreiseunternehmen, rechnete ihren Unfallschaden auf der Basis des Schadensgutachtens ab. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung meinte, die Geschädigte hätte nicht Anspruch auf fiktive Verbringungskosten , weil diese nicht angefallen seien. Das Gericht hat zu der Frage der Üblichkeit der Verbringungskosten ein gerichtliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Der gerichtlich bestellte Sachverständige W. hat 13 Betriebe untersucht. Die Klage hatte nach der Beweisaufnahme Erfolg.

Die Klage ist zulässig und begründet. Auch wenn die Klägerin lediglich auf der Grundlage des vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens ihren Unfallschaden abrechnet, so stehen ihr auch die im Schadensgutachten aufgeführten Verbringungskosten in Höhe von 121,-- € zu. Die Verbringungskosten fallen als notwendige Kosten für den Transport des reparierten Fahrzeugs zum Lackierbetrieb und zurück an. Diese Kosten sind fiktiv dann zu erstatten, wenn sie üblicherweise anfallen. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens des gerichtlich bestellten Gutachters W. berechnen markengebundene VW-Vertrags-Werkstätten in der Region der Klägerin in 48485 Neuenkirchen Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs zur Lackiererei. Aus einer vom gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgenommenen Umfrage ergab sich, dass von 13 befragten Markenfachwerkstätten 11 Betriebe Verbringungskosten zur Lackiererei in Rechnung stellen. Die Verbringungskosten sind daher als erforderlicher Reparaturaufwand für die Behebung des Fahrzeugschadens anzusehen. Das gilt auch dann, wenn fiktiv, also auf der Basis des Schadensgutachtens, abgerechnet wird.

Fazit und Praxishinweis: Der BGH hat zu diesem Thema bisher noch keine Entscheidung getroffen. Eine Revision wurde kurz vor der Verhandlung zurückgenommen. Für den Fall, dass eine fiktive Schadensberechnung möglich ist, sind nach der Rechtsprechung des BGH die üblichen Preise einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen. Dies gilt auch für die Verbringungskosten , aber auch für die Ersatzteilaufschläge, falls diese üblicherweise bei einer Reparatur in der Markenfachwerkstatt anfallen (vgl. BGH Urt. v. 14.5.2013 – VI ZR 320/12 -; siehe auch: Wellner, BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, 2. Aufl. 2014, S. 131, 132).
Quellen
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