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Die spätere Beklagte stellte ihr Fahrrad an einem bogenförmigen Fahrradständer auf der zur Straße hin zugewandten Seite ab, ohne es zu befestigen. Das Fahrrad stürzte um und beschädigte dabei ein geparktes Fahrzeug. Es entstand am Fahrzeug ein Schaden von über 1.000,-- €. Den Schadensbetrag verlangte der Geschädigte von der Radfahrerin. Das in erster Instanz zuständige Amtsgericht Köln verurteilte sie mit Urteil vom 28.7.2014 – 266 C 118/13 – zu vollem Schadensersatz. Die dagegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg.
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Erstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte, indem sie das Fahrrad auf der der Straße zugewandten Seite an den bogenförmigen Fahrradständer abstellte, ohne es daran zu befestigen, gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstieß. Wer ein Fahrrad abstellt, hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass hiervon keine Gefahr für das Eigentum anderer ausgeht (vgl. LG Hannover Urt. v. 8.10.1998 – 3 S 158/98 -). Das folgt auch aus den allgemeinen Grundsätzen zur Verkehrssicherungspflicht. Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, der hat Vorkehrungen zu treffen, dass Dritte möglichst nicht geschädigt werden (Vgl. Palandt-Sprau BGB 74. A. 2015, § 823 Rn. 46).

Ein umstürzendes Fahrrad kann Schäden am Eigentum Dritter verursachen, wie der vorliegende Fall eindrücklich zeigt. Soweit das AG Lichtenberg mit Urteil vom 28.6.2006 – 14 C 120/06 – das anders sieht, so folgt die erkennende Berufungskammer dem nicht. Die Beklagte hat auch insoweit gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen, weil sie das Fahrrad nur an den Fahrradständer lehnte und es nicht festkettete. Neben dem Fahrradständer befindet sich die Straße, an der Fahrzeuge parken dürfen. Die Gefahr, dass das nicht angekettete Fahrrad umstürzen könnte, war nicht aus der Luft gegriffen. Die Beklagte hätte an eine solche Situation denken müssen, denn sie war nicht abwegig. Die Beschädigungen an dem Kraftfahrzeug sind auch adäquat kausal auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen. Der Geschädigte muss sich ein Mitverschulden nicht anrechnen lassen. Das Amtsgericht hatte bereits ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB verneint.

Fazit und Praxishinweis:
Wer ein Fahrrad unbefestigtabstellt, der schafft eine Gefahrenquelle, durch die andere an ihrem Eigentum beschädigt werden können. Es besteht daher grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht, für einen sicheren Standpunkt zu sorgen und möglichst Gefahren anderer auszuschließen, indem ein Umstürzen vermieden werden kann. Dies kann durch ein Befestigen des Rades an dem Fahrradständer geschehen.
Quellen
    • Foto: Kamaga - Fotolia.com