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Wieder einmal ging es in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Chemnitz um restlichen Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Der Geschädigte hatte nach dem Unfall einen Kfz-Sachverständigen beauftragt, Schadensumfang und –höhe zu begutachten.
Die von ihm berechneten Kosten hat die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nur zum Teil erstattet. Einen Teilbetrag von 46,15 € hat die HUK-COBURG nicht erstattet, weil sie die berechneten Sachverständigenkosten im Vergleich zu ihrem Honorartableau für überhöht erachtet hat. Den gekürzten Betrag hat der Geschädigte bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht eingeklagt. Das Gericht gab ihm in vollem Umfang Recht und rügte letztlich das Regulierungsverhalten der HUK-COBURG.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46,15 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.09.2014 zu zahlen. Die Klage ist zulässig und begründet. Völlig zu Recht geht die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung davon aus, dass die erforderlichen Gutachterkosten dem Geschädigten zu ersetzen sind. Daraus folgt aber auch ihre Zahlungspflicht hinsichtlich der gesamten berechneten Sachverständigenkosten. Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass der Geschädigte erkennen musste, dass sich die Höhe der erstattungsfähigen Gutachterkosten auf 356,00 € und nicht jedoch auf 402,15 € belaufen würden.

Angesichts dieser geringen Differenz wäre eine derartige Annahme auch einigermaßen absurd. Es bleibt auch völlig im Dunkeln, auf welcher Grundlage die Beklagte meint, dass sich die Ortsüblichkeit aus ihrem selbst gefertigten Honorartableau ergeben soll. Auch ist nicht verständlich, warum nicht der Feststellung der Erforderlichkeit die BVSK-Honorarbefragung zugrunde zu legen sei. Soweit der Bundesgerichtshof im Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (=BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947 [die Unfallzeitung berichtete über das BGH-Urteil]) die Werte der BVSK-Honorarbefragung nicht für maßgeblich erachtet hat, hat sich dies ausdrücklich darauf beschränkt, dass die dort abgebildeten Werte keine Obergrenze darstellen. Auch das Verhältnis von Gutachterkosten zu Fahrzeugschaden im dortigen Verfahren spricht durchaus nicht für die Auffassung der Beklagten im vorliegenden Fall. Im Ergebnis ist die Beklagte wieder einmal zu Lasten ihrer Versichertengemeinschaft mit den Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO zu belasten.

Fazit und Praxishinweis: In diesem Rechtsstreitverfahren hat das erkennende Gericht in der Urteilsbegründung mit der beklagten HUK-COBURG Klartext geredet. Im Ergebnis ist die beklagte Haftpflichtversicherung wieder einmal zu Lasten ihrer Versicherten mit den Kosten eines unnötigen Rechtsstreites zu belasten gewesen. Das von der beklagten vorgelegte Honorartableau der HUK-COBURG, also eine selbst erstellte Honorarliste, kann niemals Maßstab für objektiv festzustellende Schadensersatzleistungen, und insbesondere für die Höhe der Kosten des Privatgutachters sein. De Schuldner kann und darf nicht bestimmen, in welcher Höhe er Schadensersatz zu leisten hat. Das bestimmt noch der Gläubiger, der allerdings für die Höhe des Schadens darlegungs- und beweisbelstet ist. Die vorgelegte Rechnung des Sachverständigen bildet dabei ein Indiz für die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten.
Quellen
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