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LG Landshut: Dashcam darf im Zivilprozess Verwendung finden
LG Landshut Hinweisbeschluss vom 1.12.2015 – 12 S 2603/15 –

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Die Berufungskammer des LG Landshut hat über einen Verkehrsunfall zu entscheiden, bei dem der Unfallhergang durch eine sogenannte Dashcam im Fahrzeug eines der Unfallbeteiligten aufgenommen wurde. Der Unfall ereignete sich am Flughafen München. Ein Audi fuhr rückwärts gegen einen Mercedes-Pkw. Auf dem Video ist ein rückwärtsfahrender Audi zu erkennen.
Die beklagte Fahrzeugführerin ist nicht zu erkennen. In erster Instanz hat das Amtsgericht Freising – 3 C 2531/14 - ein Beweisverwertungsverbot der Videoaufnahmen angenommen. Hiergegen richtet sich die Berufung. Die Berufungskammer des zuständigen Landgerichts Landshut hat die Parteien darauf hingewiesen, dass es nicht die Auffassung teilt, dass hinsichtlich der Videoaufnahmen ein Beweisverwertungsverbot besteht. Die Frage nach dem Beweisverwertungsverbot von Dashcam-Aufnahmen ist streitig. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Urteil vom 12.8.2014 (veröffentlicht in DAR 2014, 663 ff.) in dem Betrieb einer Onboard-Kamera in einem Pkw einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz gesehen. Die weitere Frage, ob ein derartiger Verstoß auch zu einem Beweisverwertungsverbot in einem Zivilprozess führt, war jedoch nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Amtsgericht München geht in seinem Hinweisbeschluss vom 13.8.2014 – 345 C 5551/14 – von einem Verwertungsverbot aus. Das Gleiche nimmt das LG Heilbronn mit Urteil vom 3.2.2015 (in NJW-RR 2015, 1019) an. Demgegenüber geht Greger in Zöller 31. Aufl. § 286 Rdnr. 15 c, davon aus, dass Aufnahmen von Verkehrsvorgängen mittels Onboard-Kameras zum Beweis von Haftungsansprüchen grundsätzlich verwertbar sind.

Begründet wird seine Ansicht in NZV 2015, 14. Entsprechend geht auch Ahrens in MDR 2015, 926, davon aus, dass die Videoaufzeichnungen verwertet werden können. Ebenso sieht es das AG Nürnberg (in DAR 2015, 472 ff.) und das AG München in NJW-RR 2014, 413, 415). Die Kammer folgt den zuletzt genannten Auffassungen, wobei es letztlich nicht darauf ankommt, ob der Kläger vorliegend gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen hat. Es ist immer zu unterscheiden zwischen dem Verbot der Beweismittelbeschaffung durch Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz und zwischen dem Verbot der Verwendung im Prozess (vgl. Greger NZV 2015, 114 ff.). Dabei stützt sich dies Kammer auch auf das Urteil des AG Nienburg (in DAR 2015, 280), wonach nach einem Unfall private Aufnahmen zulässig sind. Zur Aufklärung des Unfalls sind die Aufnahmen zu verwerten.


Fazit und Praxishinweis:
Dieser Hinweisbeschluss beweist, wie umstritten die Frage der Zulässigkeit der Aufnahmen durch Dashcam sind. Auch die Frage der Verwertung dieser Aufnahmen ist mehr als umstritten. Es war auch Thema des Verkehrsgerichtstages 2016. Es wurde empfohlen, dass der Gesetzgeber gesetzgeberische Voraussetzungen schafft, damit Rechtsklarheit erzielt werden kann.
Quellen
    • Foto: rcx - Fotolia.com