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Am 2.10.2012 ereignete sich im Ortenaukreis ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin, ein Mercedes-Benz C 200 D, beschädigt wurde. Die Einstandspflicht der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung steht außer Streit. Die geschädigte beauftragte den Sachverständigen S mit der Erstellung des Schadensgutachtens.
Dieser ermittelte Reparaturkosten von 2.973,49 € brutto. Gleichzeitig gab er den Wiederbeschaffungswert mit 1.600,-- € und den Restwert mit 470,-- € an. Die Geschädigte ließ das Fahrzeug reparieren zu einem Betrag von 2.7,79 €, wobei allerdings Gebrauchtteile verwendet wurden und teilweise Ersatzteile, die im Gutachten aufgeführt waren, weggelassen wurden. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes und zahlte 1.130,-- € auf den Unfallschaden. Weiterhin erstattete die Kfz-Haftpflichtversicherung die vollen Gutachterkosten, die vorgerichtlichen Anwaltskosten und die Unkostenpauschale .

Die Klägerin begehrt vornehmlich noch die offenen Reparaturkosten . Das Amtsgericht Oberkirch gab der Klage bezüglich der geltend gemachten Reparaturkosten in vollem Umfang mit Urteil vom 23.1.2014 – 2 C 270/12 – statt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten führte mit Berufungsurteil des LG Offenburg vom 26.8.2014 – 1 S 31/14 - zur Abweisung der Klage. Die vom Landgericht zugelassene Revision war erfolglos.

Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Der Klägerin stehen über die von der Beklagten gezahlten Beträge hinaus keine weiteren Beträge zu. Nach der Rechtsprechung des erkennenden VI. Zivilsenates des BGH kann in Abweichung von dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 II 1 BGB Ersatz des Reparaturaufwandes einschließlich merkantilem Minderwert bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. BGHZ162, 161, 167 ff.; BGHZ 181, 242 Rn. 15; BGH VersR 2007, 1244 Rn. 7; BGH VersR 2010, 363 Rn. 6; BGH VersR 2011, 282 Rn. 8; BGH VersR 2011, 547 Rn. 7; BGH VersR 2012, 75 Rn. 5). Die Instandsetzung eines durch einen Unfall beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die voraussichtlichen Kosten der Reparatur, wie im vorliegenden Fall, mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen (vgl. BGH VersR 2011, 547).

In einem solchen Fall kann der Geschädigte von dem Schädiger grundsätzlich nur Ersatz der für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten, als den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert , verlangen. Lässt der Geschädigte gleichwohl das Fahrzeug noch reparieren, so können die Kosten nicht in einen wirtschaftlich vernünftigen und in einen unwirtschaftlichen Teil aufgespalten werden (BGHZ 115, 375, 378 ff.; BGH VersR 2007, 1244 Rn. 6; BGH VersR 2011, 547Rn. 6). Im Rahmen der vorgerichtlich vorzunehmenden Schadensschätzung durch einen Kfz-Sachverständigen hat dieser sich grundsätzlich an den Preisen der Markenfachwerkstatt zu orientieren. Allerdings hat das für die Erstattungsfähigkeit der Reparaturkosten im Sinne des § "49 II 1 BGB keine absolute Bedeutung. Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass in den Fällen, in denen es dem Geschädigten durch Einbau von Gebrauchtteilen gelungen ist, die Reparaturkosten unter 130 % zu drücken, es auf die fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur ankommt (vgl. BGH VersR 2011, 282 Rn. 13). Der Senat hat daher den Einbau von Gebrauchtteilen, um die Reparaturkosten unter 130 % zu drücken, akzeptiert. Allerdings ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass einige im Gutachtenaufgeführte Ersatzteile nicht eingebaut wurden, wie Zierleisten und ein Kniestück. Damit ist die Reparatur nicht nach den Vorgaben des Schadensgutachtens erfolgt.

Fazit und Praxishinweis: Wie der BGH bereits entschieden hat, ist eine beabsichtigte Wiederherstellung eines Unfallfahrzeuges nicht aufsplittbar in einen wirtschaftlich sinnvollen Teil und einen unwirtschaftlichen. Die 130 Prozent-Grenze kann allerdings durch den Einbau von Gebrauchtteilen an Stelle der im Gutachten aufgeführten Neuteileunter 130 % des Wiederbeschaffungswertes gedrückt werden, wenn die Reparatur ansonsten fachgerecht und nach den Vorgaben des Gutachtens erfolgt. Werden Ersatzteile weggelassen, liegt keine Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens vor.
Quellen
    • Foto: Archiv Unfallzeitung