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Am 3.8.2015 ereignete sich in Lübeck ein Verkehrsunfall, bei dem das Kraftfahrzeug des späteren Klägers beschädigt wurde. Da bei dem Fahrzeug nach dem eingeholten Schadensgutachten ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten war, mietete der Geschädigte für die Zeit der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs einen Mietwagen an.
Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte die berechneten Mietwagenkosten um 139,04 €, weil sie die Preise des Fraunhofer-Instituts zugrunde legte. Weiterhin kürzte die beklagte Haftpflichtversicherung die Ummeldekosten um 5,-- € und die allgemeine Unkostenpauschale ebenfalls um 5,-- €. Insgesamt verlangt der Geschädigte die seiner Ansicht nach zu Unrecht gekürzten Beträge von insgesamt 149,04 €. Die Klage vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Lübeck hatte vollen Erfolg.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die beklagte Kfz-Versicherung einen Anspruch auf weitere 149,04 €. Die Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

1. Zu den restlichen Mietwagenkosten :

Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 139,04 €. Im Rahmen des Schadensersatzes nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall können gemäß § 249 BGB grundsätzlich die Kosten für einen Mietwagen geltend gemacht werden, die ein wirtschaftlich denkender Mensch vernünftigerweise für erforderlich halten durfte. Nach diesem Maßstab kann er Ersatz für die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von 1.105,04 € verlangen. Zwar wird die Frage der Angemessenheit der Mietwagenkosten sehr kontrovers diskutiert, das erkennende Gericht teilt die Ansicht, dass der Schwacke- Mietpreisspiegel ein geeigneter Maßstab für die Angemessenheit des Mietwagenpreises im Rahmen des § 287 ZPO ist (vgl. BGH ZfS 2012, 378).

Die Angemessenheit dermit der Klage geltend gemachten Mietwagenkosten unterliegt hiernach keinen durchgreifenden Bedenken. Sie liegen innerhalb der Werte des Schwacke-Mietspiegels. Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Haftungsreduzierung in der Kaskoversicherung. Denn die Nutzung eines Mietfahrzeuges ist regelmäßig mit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko verbunden. Die Notwendigkeit der Nutzung eines Mietwagens hat seinen Grund in dem Unfall vom 3.8.2015. Aufgrund der alleinigen Schuld des bei der Beklagten versicherten Fahrers am Zustandekommen des Verkehrsunfalles ist es nicht gerechtfertigt, dass der Kläger als Unfallopfer das wirtschaftliche Risiko aus der Nutzung des angemieteten Ersatzfahrzeugs selbst trägt. Auch bei seinem eigenen Fahrzeug war in der Kaskoversicherung eine Reduzierung der Selbstbeteiligung vereinbart. Der Kläger kann außerdem auch verlangen, dass seine Ehefrau als weitere Fahrerin des Mietfahrzeugs angemeldet ist. Weil der Kläger auch sein eigenes Kraftfahrzeug durch andere Personen nutzen lassen könnte, ist es nicht zumutbar, dass eine Nutzung des Ersatzfahrzeugs durch andere Personen ausgeschlossen sein soll.

2. Zur Höhe der Ummeldekosten:

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Ersatz der restlichen Pauschale für Ab- und Anmeldung in Höhe von restlichen 5,-- €. Die von dem Kläger hierfür geltend gemachten 75,-- € unterliegen unter Anwendung des § 287 ZPO keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. LG Hamburg Urt. v. 4.9.2013 – 302 O 353/12 -).

3. Zur Höhe der allgemeinen Unkostenpauschale :

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Ersatz der restlichen Kostenpauschale in Höhe von 5,-- €. Die von dem Kläger hierfür geltend gemachte Pauschale in Höhe von insgesamt 30,-- € unterliegt unter Anwendung des § 287 ZPO keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. LG Lübeck Urt. v. 5.2.2014 – 17 O 255/12 -).

Fazit und Praxishinweis: Mit zutreffenden Gründen hat das erkennende Gericht die nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall geltend gemachten Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenshöhenschätzung nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel bemessen. Der Schwacke-Mietpreisspiegel ist durch das BGH-Urteil vom 11.3.2008 – VI ZR 164/07 – (=BGH VersR 2008, 699) als geeignete Schätzgrundlage anerkannt. Gegenüber der Fraunhofer-Erhebung hat die Schwacke-Liste erhebliche Vorteile. Wenn das verunfallte Fahrzeug von mehreren Personen benutzt werden konnte, dann muss das auch bei dem angemieteten Ersatzfahrzeug der Fall sein, denn ansonsten ürde der Geschädigte nicht zu rechtfertigende Nachteile erleiden. Zu Recht hat das erkennende Gericht auch die Ab- und Anmeldekosten auf pauschal insgesamt 75,-- € geschätzt. Das Gleiche gilt für die allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 30,-- €.
Quellen
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