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Am 16.7.2008 ereignete sich auf der T-Straße in München ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger als Motorradfahrer geschädigt wurde. Unter anderem wurde auch die von ihm getragene Motorradkleidung beschädigt.
Ebenso erlitt er Verletzungen im Schulter und Nackenbereich rechts. Nachdem die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nur unzureichend Schadensersatz geleistet hat, wurde der Rechtsstreit bei dem Landgericht München I rechtshängig gemacht.

Die 17. Zivilkammer des Landgerichts München I entschied mit Endurteil vom 17.5.2013 – 17 O 4092/09 - . Aufgrund der Berufung des Klägers und der Anschlussberufung der Beklagten wurde das Urteil des LG München I abgeändert und die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 8.287,75 € Schadensersatz zu zahlen. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger sämtliche Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen haben, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, und zwar zu 50 Prozent. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Schmerzen des Klägers im Schulter- undNackenbereich als Unfallfolge anzusehen sind.

Aufgrund der klägerischen Berufung und der Anschlussberufung der Beklagten war das angefochtene Urteil der Zivilkammer des LG München I abzuändern. Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 16.7.2008, bei dem der Kläger materielle und immaterielle Schäden erlitt, zu 50 Prozent. Bei den immateriellen Schäden wirkt sich eine Mithaftung des Klägers von 50 Prozent aus. Auch die vom Kläger vorgetragenen Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich rechts, ausgehend vom processus coracoideus,sindUnfallfolge.

Bei den materiellen Schäden weist der Senat darauf hin, dass bei der im Rahmen des Schadensersatz geltend gemachten Motorradschutzkleidung ein Abzug Neu für alt nicht angezeigt ist. Denn der Wert der Motorradschutzkleidung ist ohne Abzug Neu für alt zu ersetzen, da ein kontinuierlicher Wertverlust durch Altern einerseits und eine Vermögensvermehrung des Geschädigten bei Neuanschaffung andererseits nicht eintritt. Die Schutzkleidung eines Motorradfahrers – einschließlich des Motorradhelms – dient ausschließlich der Sicherheit. Daher ist bei durch einen Verkehrsunfall beschädigter Motorradkleidung kein Abzug Neu für alt vorzunehmen.

Fazit und Praxishinweis: Der Wert der Motorradschutzkleidung einschließlich des Schutzhelmes ist im Falle der Beschädigung durch einen Verkehrsunfall nicht nach der Rechtsfigur des Abzugs Neu für alt zu mindern. Die Schutzkleidung dient bei Motorradfahrern ausschließlich der Sicherheit.
Quellen
    • Foto: FFCucina Liz Collet - Fotolia.com