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Nach Urteil des AG Nürnberg gilt JVEG nicht für Privatschadengutachter
AG Nürnberg Urteil vom 20.5.2015 – 33 C 2257/15 –

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Im Dezember 2014 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Geschädigten derart stark beschädigt wurde, dass der Geschädigte für die Feststellung der Schadenshöhe und des Schadenumfangs einen Sachverständigen beauftragte.
Gleichzeitig trat er den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den von ihm beauftragten Gutachtachter ab. Der Kfz-Sachverständige berechnete Gutachterkosten von insgesamt 608,09 €. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung erstattete darauf 529,55 €. Den Differenzbetrag von 78,54 € macht der Sachverständige aus abgetretenem Recht geltend. Das angerufene Gericht gab ihm Recht.

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Im Gegensatz zu dem vom Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VI ZR 260/10 entschiedenen Fall befasst sich die vorliegende Abtretung erfüllungshalber nach § 398 BGBausschließlich mit den Sachverständigenkosten, und nicht mit sämtlichen Ansprüchen des Geschädigten aus dem betreffenden Verkehrsunfall. Damit ist der Bestimmbarkeit der Gutachterkosten Genüge getan und die Abtretung an den Kläger wirksam. Auch die vom Kläger geltend gemachte Höhe der Honorarfrage ist hinreichend korrekt berechnet. Nachdem nichts dazu ausgeführt ist, dass die Höhe der Gutachtenkosten zwischen dem Geschädigten und dem Kläger fest vereinbart war, ist stillschweigend eine Üblichkeit der Leistung des Gutachters Maßstab für die Höhe seiner Gutachterkosten.

Das Amtsgericht Nürnberg akzeptiert seit Jahren als Grundlage die Honorarbefragungen des BVSK. Das JVEG ist nicht einschlägig. Die Preise können daher nicht auf das Niveau des JVEG herabgedrückt werden.Sämtliche vom Kläger geltend gemachten Kosten bewegen sich im Rahmen der BVSK-Befragung. Die geltend gemachten Sachverständigenkosten von 608,09 € sind daher berechtigt, so dass im Anbetracht des Zahlungsbetrags von 529,55 € der klageweise geltend gemachte Betrag von 78,54 € verbleibt.

Fazit und Praxishinweis: Mit erfreulicher Klarheit hat hier der erkennende Amtsrichter des Amtsgerichts Nürnberg die JVEG-basierte Bemessung der Sachverständigenkosten, wie sie von der Berufungskammer 13 S des LG Saarbrücken (zum Beispiel in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – [die Unfallzeitung berichtete darüber]) vorgenommen wird, zutreffend abgelehnt. Der BGH hatte bereits mit dem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1540 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) eine Übertragung der Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter abgelehnt. Das betraf sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten. Die Haftungen der Privatgutachter und die der gerichtlich bestellten Gutachter sind auch unterschiedlich, so dass auch von daher eine Übertragung weder direkt noch analog angezeigt erscheint.
Quellen
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