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Im September 2013 befuhr die Ehefrau des späteren Klägers aus Winterberg mit dessen Pkw Ford Kuga die Bundesstraße 480 zwischen Niedersfeld und Winterberg in Nordrhein-Westfalen. An dem Straßenabschnitt führte ein Mitarbeiter des Landesbetriebes Straßenbau des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen Mäharbeiten durch.
Zum Einsatz kam ein Traktor mit Mähausleger, Schlegelmähkopf und Kettenschutz. Nach der Darstellung des Klägers schleuderte das Mähwerkein Holzstück auf die Fahrbahn, durch welches sein vorbeifahrendes Fahrzeug an der linken Seite einen Reparaturschaden von ca. 680 Euro erlitt. Er hat gemeint, dass die vom Mähgerät ausgehenden Gefahren nicht ausreichend abgesichert waren und dass das beklagte Land den entstandenen Schaden deswegen zu ersetzen habe. In erster Instanz vor dem Landgericht Arnsberg wurde die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung vor dem OLG Hamm blieb ebenfalls erfolglos, nachdem eine Beweisaufnahme durchgeführt wurde.

Die Berufung ist unbegründet. Mit zutreffender Begründung hat die Zivilkammer des LG Arnsberg die Klage abgewiesen. Das beklagte Land hat im konkreten Fall alles getan, um Schäden von anderen Verkehrsteilnehmern auszuschließen. Eine Schadensersatzverpflichtung für das beklagte Land besteht nicht, da das infrage stehende Unfallgeschehen - wenn es sich so ereignet hat, wie vom Kläger vorgetragen - ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist, für welches das Land Nordrhein-Westfalen nicht haftet. Bei Mäharbeiten an einer Straße hat der zuständige Baulastträger zum Schutz der Verkehrsteilnehmer diejenigen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die mit vertretbarem Aufwand zu einem verbesserten Schutz führen.

Beim Einsatz von Mähgeräten, die selbst über Sicherheitseinrichtungen verfügten, nach denen ein Schadenseintritt unwahrscheinlich ist, fordert die Rechtsprechung grundsätzlich keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen, wenn umfangreiche Mäharbeiten auszuführen sind. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das beklagte Land die infrage stehenden Mäharbeiten mit dem eingesetzten Mähtraktor durchführen dürfen, ohne weitergehende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Von dem Mähgerät selbst ist nur ein sehr geringes Schadensrisiko für andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen. Das hat die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Das Mähgerät hat über Sicherheitseinrichtungen verfügt, die die Gefahr des Herausschleuderns eines Gegenstandes aus dem Schlegelmähkopf auf seltene Ausnahmefälle reduziert. Zudem hat der Traktor den seitlich neben ihm ausgeführten Mähvorgang zur Straße hin abgeschirmt. Die zu mähende Fläche hat auch keine Besonderheiten aufgewiesen, durch welche das mit den Mäharbeiten verbundene Gefahrenpotenzial erhöht worden ist. Bei dieser Sachlage sind dem beklagten Land mit Rücksicht auf den Umfang der durchzuführenden Mäharbeiten keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen zuzumuten gewesen.

Fazit und Praxishinweis: Schäden durch Mäharbeiten können unabwendbar sein.
Schleudert das Mähwerk eines Traktors bei Mäharbeiten an einer Bundesstraße ein Holzstück auf die Fahrbahn, durch das ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt wird, kann dies ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 III StVG sein, für das dem Fahrzeugeigentümer kein Schadensersatzanspruch zusteht. Allerdings ist der ausführende Mitarbeiter des Trägers der Straßenbaulast verpflichtet, die erforderlichen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Werden mit einem Traktor, an dem der Mähkopf befestigt ist, die Mäharbeitendurchgeführt, so reicht regelmäßig der zur Straße hin fahrende Traktor als weiterer Schleuderschutz.
Quellen
    • Foto: shoot4u - Fotolia.com