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Stellungnahmekosten des Sachverständigen sind zu erstatten
AG Hamburg-St. Georg Urteil vom 19.6.2015 – 915 C 61/15 –

RFWW

Der unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelte Geschädigte beauftragte nach dem Unfall einen Kfz-Sachverständigen zur Ermittlung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe.
Nachdem der Geschädigte das Sachverständigengutachten der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung zwecks Schadensregulierung eingesandt hatte, ließ diese durch einen Prüfdienstleister einen Prüfbericht mit geringeren Stundensätzen und geringeren Schadensbeträgen vorlegen. Daraufhin beauftragte der Geschädigte erneut den Kfz-Sachverständigen mit einer Stellungnahme zu dem Prüfbericht. Diese berechnete er mit 142,80 €. Diesen Betrag war die regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht bereit zu erstatten, so dass die Angelegenheit bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Hamburg-St. Georg rechtshängig wurde. Das angerufene Gericht gab dem Geschädigten Recht.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 142,80 € gemäß §§ 7, 17 StVG, §§ 823, 249 BGB, 115 VVG. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, unter Umständen auch die Kosten eines Ergänzungsgutachtens (Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 249 Rn. 58). So liegt der Fall hier. Denn die vorliegend geltend gemachten weiteren Gutachterkosten waren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Nachdem die Beklagte das Ursprungsgutachten des Kfz-Sachverständigen angegriffen bzw. Kürzungen vorgenommen hatte, durfte der Geschädigte eine entsprechende sachverständige Stellungnahme zu den Kürzungenin Auftrag geben.

Die diesbezüglichen Kosten hat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung als unfallbedingten Schaden zu ersetzen (so auch LG Frankfurt, Urteil vom 3.4.2012 – 2-31 O 1/11 – Rn. 27). Muss der Geschädigte demgegenüber damit rechnen, dass eine gerichtliche Klärung notwendig und ein Gericht ein weiteres Gutachten einholen würde, fehlt es an der Ersatzfähigkeit (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 22.6.2012 – 13 S 37/12 -Rn. 51). Hier ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Geschädigte und die Beklagte sich hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes in einem Rechtsstreit befinden. Der vom Geschädigten erneut beauftragte Kfz-Sachverständige hat auch Prüfungen der technischen Einwendungen, insbesondere zur Reparaturdauer, Ofentrocknung und zu den Kosten für Lackmaterial vorgenommen.

Fazit und Praxishinweis: Mit dieser Entscheidung schließt das erkennende Gericht an seine Entscheidung vom 3.6.2015 – 915 C 550/14 – (die Unfallzeitung berichtete bereits davon) an. Auch hier gilt, dass der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, zu dem Gegengutachten, zu dem Prüfbericht oder zu den Kürzungen eine sachverständige Stellungnahme einzuholen. Dabei bietet es sich an, diese Stellungnahme durch den ursprünglich beauftragten Kfz-Sachverständigen vornehmen zu lassen, da dieser bereits den eingetretenen Schaden und den Weg der Wiederherstellung kennt. Die dadurch entstehenden weiteren Sachverständigenkosten sind vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung zu erstatten, denn es handelt sich um erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung.
Quellen
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