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Gerade in diesem Sommer sind bisher immer wieder überraschende Unwetter mit Starkregen aufgetreten. An anderen Stellen hat es kaum geregnet.
Gleichwohl war die Fahrbahn noch nass. Jedem Autofahrer sind schon die Zusatztafeln unter den Geschwindigkeit anordnenden Verkehrszeichen aufgefallen, die eine Höchstgeschwindigkeit bei Nässe anordnen. Aber was bedeutet Nässe im straßenverkehrsrechtlichen Sinn?

Nicht umsonst haben die Straßenverkehrsbehörden diese Geschwindigkeitsschilder mit dem Zusatz "Bei Nässe" aufgestellt. Nasse Fahrbahnen bedeuten eine konkrete Gefahr für die Autofahrer. Bei starkem Regen, wenn das Wasser nicht schnell genug von der Fahrbahn abfließen kann, bilden Pfützen eine Gefahr für das gefürchtete Aquaplaning. Auch bei einem Wasserfilm, der auf der Fahrbahn liegt, kann dieser Aquaplaningeffekt auftreten. Nasse Fahrbahnen bilden aber noch einen weiteren Gefahrenherd. Durch das stehende Wasser auf der Fahrbahn wird dieses durch fahrende Fahrzeuge hochgewirbelt und trifft auf die Frontscheibe des folgenden oder überholenden Fahrzeugs. Für kurze Zeit ist die Sicht des nachfolgenden oder überholenden Kraftfahrers beeinträchtigt. Er sieht fast nichts mehr. So schnell kann der Scheibenwischer nicht arbeiten, wie das Wasser hochspritzt. Ein weiterer Unfallgrund tritt dann ein, wenn lange Zeit die Fahrbahn trocken war, und durch landwirtschaftliche Fahrzeuge oder sonstige Baufahrzeuge verdreckt ist. Wenn dann plötzlich starke Regenfälle auf die Fahrbahn auftreffen, dann verwandelt sich die Fahrbahn in eine Rutschbahn. Daher stehen die geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen mit dem Zusatz "Bei Nässe" nicht umsonst in der Gegend.

Da jeder Mensch Nässe anders empfindet, sind viele Verkehrsteilnehmer verunsichert, ob in der konkreten Situation die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt oder nicht. Auch ein Blick in die Straßenverkehrsordnung (StVO) hilft zunächst nicht weiter. Denn dort steht unter § 41 unter dem Verkehrszeichen 274 "zulässige Höchstgeschwindigkeit", dass dieses Zeichen verbietet, schneller als mit der angegebenen Geschwindigkeit zu fahren. Das Zusatzschild "Bei Nässe" verbietet, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten. Was aber Nässe in diesem Sinne ist, besagt die StVO nicht. Also musste der Bundesgerichtshof (BGH) in letzter Instanz entscheiden, was unter Nässe zu verstehen ist. Er entschied aufgrund des Vorlagebeschlusses der OLG Hamm mit Beschluss vom 20.12.1977 – 4 StR 560/77 – (NJW 1978, 652), dass das Höchstgeschwindigkeitszeichen 274 der StVO in Verbindung mit dem Zusatzschild "Bei Nässe" wirksam anordnet, dass, solange die Fahrbahn nass ist, die angegebene Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden darf.

Da nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine bloße Feuchtigkeit noch nicht unter Nässe fällt, kann die Fahrbahn nur dann als nass bezeichnete werden, wenn sich auf ihrer Oberfläche erkennbar eine, sei es auch nur dünne, Wasserschicht gebildet hat. Die Fahrbahn muss insgesamt mit einem Wasserfilm überzogen sein. Es genügt demnach nicht, dass die Fahrbahn nur feucht ist oder sich nur in Spurrillen Wasser gesammelt hat. Diese vom BGH getroffene Definition gilt auch noch heute.

Wer die Geschwindigkeit bei Nässe überschreitet, muss mit einem Verwarngeld oder sogar Bußgeld rechnen. Schlimmer ist es noch bei einem Unfall, der auf überhöhte Geschwindigkeit bei Nässe zurückzuführen ist. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, was bei erheblicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit angenommen werden kann, kann die eigene Kaskoversicherung ihre Leistung teilweise oder gänzlich verweigern. Bei der Haftpflichtversicherung besteht die Gefahr, dass die Versicherung Regress nimmt, so dass der Schädiger größtenteils den Schaden selbst tragen muss.

Also gilt nach wie vor der Satz: "Fahren Sie vorsichtig. Immer!"
Quellen
    • Foto: ufotopixl10 - Fotolia.com