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Voller Schadensersatz auch wenn der Pkw verbotswidrig geparkt war
AG München Urteil vom 18.5.2015 – 122 C 2495/15 –

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Am 27.9.2014 hatte kurz vor drei Uhr in der Frühe ein Pkw-Fahrer seinen BMW vor einer Bankfiliale auf dem Gehweg verbotswidrig abgestellt, um an dem dortigen Geldautomaten Geld abzuheben.
Durch das verbotswidrige Parken war der Raum für Fußgänger derart stark eingeschränkt, dass ein Zeitungsbot mit seinem Zeitungswagen nicht vorbeikam. Der 64 Jahre alte Zeitungsbote ärgerte sich über das rechtswidrig abgestellte Fahrzeug derart stark, dass er gegen das Fahrzeug trat. Es entstand ein Sachschaden von 986,78 €. Diesen verlangt der BMW-Eigentümer von dem Zeitungsboten. Der Zeitungsbote war der Ansicht, dass der Geschädigte wegen des verbotswidrigen Parkens eine Teilschuld mittrage. Der Geschädigte klagte bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht München den vollen Schadensbetrag ein. Die Klage war erfolgreich.

Der beklagte Zeitungsbote war zur Zahlung des vollen Schadensbetrages zu verurteilen, weil er mit dem Tritt gegen das Fahrzeug eine vorsätzliche unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB begangen hat. Die enorme physische und psychische Belastung eines Zeitungsausträgers bei seiner Arbeit in der Nacht rechtfertigt nicht das Treten gegen ein falsch geparktes Kraftfahrzeug.Denn der Zeitungsausträger hat zugegeben, mit dem Treten gegen das Auto eine vorsätzliche Sachbeschädigung begangen zu haben.

Der Schaden ist auch nicht etwa dadurch entstanden, als dieser versuchte, an einer Engstelle vorbeizukommen. Daher trifft den Pkw-Fahrer kein Mitverschulden. Zwar hat der Pkw-Fahrer ordnungswidrig gehandelt, als er den Pkw auf dem Bürgersteig abstellte. Grundsätzlich ist nämlich der Bürgersteich ausschließlich dem Fußgängerverkehr zugewiesen. Andere Verkehrsteilnehmer sind grundsätzlich nicht berechtigt, diesen Straßenteil zu benutzen. Zwar ist auch die enorme physische und psychische Belastung zu berücksichtigen, die das Austragen der Zeitungen zu nachtschlafender Zeit mit sich bringt, sowie auch das fortgeschrittene Alter des beklagten Zeitungsausträgers. Das rechtfertigt allerdings auch nicht die vorsätzliche Sachbeschädigung. Für den eingetretenen Schaden trägt der Beklagte die alleinige Schuld.

Fazit und Praxishinweis: Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vorsätzliche Sachbeschädigung an dem verbotswidrig geparkten Pkw. Aufgrund dieser vorsätzlichen Sachbeschädigung ist der Täter zum vollen Schadensersatz verpflichtet. Etwas anderes könnte sich dann ergeben, wenn die Beschädigung des Fahrzeuges dadurch entstanden wäre, weil sich der Zeitungsbote mit seinem Zeitungswagen durch die Engstelle hätte zwängen müssen. Dann wäre eine Mitverursachung durch den Fahrer des ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Betracht gekommen.
Quellen
    • Foto: T. Michel - Fotolia.com