Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag gem. §§ 631 ff. BGB (so der Leitsatz 1 des grundlegenden Sachverständigenhonorar-Urteils des BGH vom 4.4.2006 – X ZR 122/05 - = BGH DS 2005, 278). Nach dem Werkvertrag hat der Sachverständige das Gutachten zu erstellen und er hat seinerseits einen Honoraranspruch gegenüber dem Besteller.
Für die Bemessung des Honoraranspruchs des Sachverständigen ist in erster Linie der Inhalt des Werkvertrages und der darin getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen.

Anderenfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können. Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung (Werklohn) nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten, wie dies bei Unfallschadengutachten der Fall ist, eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht. Erweist sich die Honorarfestsetzung durch den Sachverständigen als im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB und demzufolge fällig (BGH DS 2006, 278, 281).

Bei der Bemessung der Vergütung des vom Unfallgeschädigten beauftragten Sachverständigen ist nicht auf das frühere Zeugen- und Sachverständigenentschädigungs-Gesetz (ZSEG) oder das jetzt geltende JVEG zurückzugreifen. Das JVEG regelt dabei das dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zustehende Honorar zwar jetzt nicht mehr nach dem Entschädigungsprinzip, wie früher das ZSEG, sondern nunmehr nach dem Vergütungsprinzip.

Der Anwendungsbereich ist aber auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Auch eine analoge Anwendung verbietet sich. Einer Übertragung der Grundsätze für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf privat beauftragte Sachverständige steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlich bestellten Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem vertraglichen Verhältnis stehen, dem Auftraggeber, dem Geschädigten, nach allgemeinen Regeln sowohl vertraglich als auch deliktsrechtlich gem. §§ 823 ff. BGB haften, während die Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen sich nach der Sondervorschrift des § 839 a BGB richtet (MüKo-Soergel, BGB, § 631, Rdnrn. 85. 86; MüKo-Wagner, BGB, § 839a Rdnr. 3; Wortmann VersR 1998, 1204, 1210).