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Unterlassungsanspruch des Sachverständigen

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Dem Sachverständigen stehen Unterlassungsansprüche gegen den Störer dann zu, wenn in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen wird und wenn das ihm zustehende Urheber- und Nutzungsrecht rechtswidrig verletzt wird.
1. Im Falle der unberechtigten Kritik an dem Sachverständigen hat das OLG Naumburg entschieden, dass es der regulierungspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung untersagt ist, gegenüber Kunden des Sachverständigen zu behaupten, er rechne überhöhte Sachverständigenhonorare ab (OLG Naumburg DS 2006, 283, 284 = NJW-RR 2006, 1029 ff.). Grundsätzlich steht nämlich dem Sachverständigen gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung bei unberechtigten Beanstandungen seiner Abrechnungsweise, die geeignet sind, seine wirtschaftliche Wertschätzung bei Kunden herabzusetzen und sich auf bestehende und künftige Geschäftsverbindungen negativ auswirken, ein Unterlassungsanspruch aus §§ 824, 1004 BGB zu.

2. Im Fall, dass die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung ohne Einwilligung des Sachverständigen dessen Schadensbilder in eine Restwertbörse einstellt oder durch Beauftragte, z.B. Prüfdienstleister (vgl. hierzu: OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 385 f. m.w.N.), einstellen lässt, ergibt sich für den Sachverständigen aus der Verletzung des § 72 UrhG ein Unterlassungsanspruch bei Wiederholungsgefahr. Der I. Zivilsenat des BGH hat mit dem Urheberrechtsurteil vom 29.4.2010 das Einscannen und Veröffentlichen der Lichtbilder in der Internetrestwertbörse als rechtswidrig angesehen, wenn die Einwilligung des Sachverständigen fehlte (Urheberrechtsurteil des BGH v. 29.4.2010 – I ZR 68/08 -