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Stellungnahmekosten des Sachverständigen

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Häufig kürzen die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen die im Schadens-gutachten aufgeführten Schadenspositionen, das der Geschädigte der Versicherung zwecks Schadensregulierung eingesandt hat. Der Geschädigte ist häufig technischer Laie, zumal man nicht jeden Tag einen Unfall erleidet.
Er ist daher aufgrund der Kürzungen der Kfz-Haftpflichtversicherung gezwungen, den von ihm zur Erstellung des Schadensgutachtens beauftragten Sachverständigen erneut zu beauftragen, nunmehr zu den Kürzungen der Versicherung Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ist der Sachverständige berechtigt, sich honorieren zu lassen (vgl. Wortmann DS 2009, 300, 304). Von dem Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung kann der Geschädigte diese Stellungnahmekosten erstattet verlangen.

Diese Kosten sind Rechtsverfolgungskosten, weil der Geschädigte regelmäßig mangels hinreichender Sachkenntnis ohne sachverständige Beratung nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist. Zu der sachverständigen Beratung gehört auch die Stellungnahme zu den Kürzungspositionen. Diese Fragen kann ein Laie nicht beantworten, so dass der Geschädigte als technischer Laie die Stellungnahme des Sachverständigen für erforderlich erachten durfte (vgl. AG Frankfurt/Oder Urt. v. 9.3.2006 – 2.6 C 979/05 -; AG Saarbrücken Urt. v. 22.11.2007 – 5 C 489/07 -; AG Essen Urt. v. 6.10.2008 – 11 C 343/08 -; AG Aachen Urt. v. 15.9.2008 – 120 C 225/08 -; Wortmann DS 2009, 300, 304).