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Verbringungskosten

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Der Unfallgeschädigte hat auch Anspruch auf Ersatz der im Schadensgutachten aufgeführten Verbringungskosten. Für das Schadensgutachten hat der von dem Geschädigten beauftragte Sachverständige auch die Verbringungskosten für die Überführungstransporte von der Werkstatt zu dem Lackierbetrieb zu ermitteln und im Gutachten anzugeben, wenn die örtlichen Fachwerkstätten, wie häufig anzutreffen, nicht über eigene angegliederte Lackierereien verfügen.
Diese Überführungskosten sind nämlich Positionen des Schadensersatzanspruches der geschädigten Kfz-Eigentümers gegenüber dem Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung und von diesen zu erstatten. Diese Erstattungsverpflichtung ergibt sich aber nicht nur dann, wenn das Fahrzeug tatsächlich repariert und damit zwecks Lackierung auch zum Lackierbetrieb verbracht worden ist, sondern auch bei der Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis (fiktive Schadensabrechnung). Denn auf Grund der dem Geschädigten zustehenden Dispositionsfreiheit kann dieser bestimmen, wann, wie, wo und ob repariert werden soll. Er kann sich auch dafür entscheiden, nicht zu reparieren und den für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag anderweitig verwenden (AG Dinslaken ZfS 1996, 375 m. zustimmender Anm. Diehl).

Von der herrschenden Meinung un Rechtsprechung und Literatur wird daher angenommen, dass die Verbringungskosten auch bei fiktiver Schadensabrechnung zu erstatten sind (AG Königswinter BeckRS 2008, 22730 = ZfS 1995, 55; AG Langen ZfS 1995, 174; AG Dinslaken ZfS 1996, 375 L; AG Leer ZfS 1996, 10; LG Potsdam ZfS 1996, 373; AG Saarlouis ZfS 1997, 95; AG Neumünster ZfS 1997, 298; AG Weilburg ZfS 1997, 298 = BeckRS 2008, 23194; AG Bersenbrück DAR 1997, 74 = BeckRS 2008, 08674; AG Peine BeckRS 2008, 22908 = DAR 1997, 114; AG Kiel DAR 1997, 159; AG Gelsenkirchen DAR 1997, 249; AG Solingen DAR 1997, 449; AG Mosbach ZfS 1997, 415; AG Achim ZfS 1998, 15 L; AG Traunstein ZfS 1998, 111; AG Schweinfurt DAR 1998, 478; AG Dortmund BeckRS 2008, 08978 = ZfS 1999, 152 L; LG Oldenburg BeckRS 2008, 15118 = Zfs 1999, 335; LG Gera r+s 1999, 507 = DAR 1999, 550 L; OLG Hamm OLG-Report 1998, 91, 93; OLG Koblenz NZV 1998, 465; AG Gronau DAR 2000, 37; AG Lünen DAR 2001, 410 L; LG Wiesbaden BeckRS 2008, 15568 = DAR 2001, 36; OLG Dresden BeckRS 2008, 15699 = DAR 2001, 455; OLG Düsseldorf NZV 2002, 87; LF Mainz BeckRS 2006, 10904; AG Rüdesheim NZV 2007, 245; LG Bochum DS 2008, 357; LG Essen NJW 2008, 1391; OLG Düsseldorf NZV 2009, 42; vgl. auch Burmann ZfS 1998, 121; Wortmann VersR 1998, 1204, 1207; ders. NZV 1999, 503, 504;

Die vereinzelt vertretene Ansicht, die in den Schadensgutachten aufgeführten Verbringungskosten seien bei fiktiver Schadensabrechnung nicht erforderlich, weil sie bei Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht anfallen würden, verkennt, dass der Geschädigte auf Grund seiner Dispositionsfreiheit statt der Wiederherstellung auch den für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes ist eben auch die Lackierung der beschädigten und zu ersetzenden Fahrzeugteile erforderlich, denn die grundsätzliche Abrechnung auf Gutachtenbasis, also fiktive Abrechnung, ist zulässig. Auch bei einer Eigenreparatur kann der Geschädigte die Verbringungskosten erstattet verlangen.