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Ein Totalschaden ist zwar immer ein Schaden, aber nicht immer haben wir es nachher mit einem irreparabel beschädigten und endgültig fahruntüchtig gewordenen Fahrzeug zu tun. Versicherungstechnisch und für die Schadensabwicklung bezeichnet das Wort "Totalschaden" drei unterschiedliche Abrechnungsmöglichkeiten nach einem Unfall.
Der wirtschaftliche Totalschaden
Das Auto könnte zwar repariert werden, aber die zu erwartenden Reparaturkosten übersteigen den ermittelten Wiederbeschaffungswert des Wagens.

Der technische Totalschaden
Das Fahrzeug ist endgültig und irreparabel zerstört.

Der unechte Totalschaden
Bei einer erheblichen Beschädigung eines beinahe neuen Fahrzeugs lohnt es sich, von einem Totalschaden auszugehen. Der zu zahlenden Summe liegt der Neupreis zu Grunde, von dem der Restwert abgezogen wird. Voraussetzung: das Fahrzeug sollte nicht älter als etwa 4 Wochen sein und der Kilometerstand sollte weniger als 1000 gefahrene Kilometer betragen.

Warum spielt der Totalschaden in der Schadensabwicklung eine so prominente Rolle? Der Grund: Durch die Erweiterung des eigentlichen Begriffs des Totalschadens winken geldwerte Vorteile für die Versicherungen. Denn die in den modernen Autos verbauten zahlreichen Sicherheitskomponenten (hochfeste Stahleinbauten, Elektronik, Airbag, Gurtstraffer usw.) verteuern die Reparatur unverhältnismäßig, so sehr, dass die Kosten denen eines physischen Totalschadens sehr nahe kommen können.

Der versicherungseigene Sachverständige wird die Reparatur entsprechend großzügig und den Restwert möglichst hoch kalkulieren, damit der Gesamtschaden die Versicherung weniger kostet. Konsumenten sind kaum in der Lage, diese Rechenkünste nachzuvollziehen.

Wissenswertes über den Totalschaden


- Eine Reparaturoption ist meist vorhanden, sogar mit Kosten um 30% über den Wiederbeschaffungswert
(130%-Regelung)
- Die Einstufung als Totalschaden bringt erhebliche Verluste bei finanzierten oder Leasing-Fahrzeugen
- Der Wiederbeschaffungswert erlaubt drei Varianten der Mehrwertsteuer-Zuordnung
- Die Restwert-Ermittlung ist eine komplexe Materie
- Die Wiederbeschaffungszeit beträgt in der Regel nur 14 Tage


Diese Details und Regelungen überfordern den durchschnittlichen Konsumenten. Am längeren Hebel sitzt die Versicherung, die den "unechten" Totalschaden zum eigenen Vorteil durchsetzen wird.

Fazit der Unfallzeitung
Sie verlieren keine Zeit, wenn Sie Ihre Entscheidung erst nach Auswertung des Gutachtens fällen. Die Zeit des Wartens auf das Gutachten und eine Bedenkzeit können der Wiederbeschaffungsfrist von üblicherweise 14 Tagen hinzu gerechnet werden. Erst nach Auswertung des Gutachtens werden Sie in der Lage sein, eine fundierte Entscheidung über Reparatur oder Ersatzbeschaffung zu fällen. Vorausgesetzt, Sie beachten unsere Goldene Regel und lassen sich durch unabhängige Fachleute unterstützen.

Text: RobGal

Eine tiefer gehende Ausarbeitung zum Thema Totalschaden durch Herrn Rechtsassessor Wortmann
Im Gegensatz zum Reparaturschaden spricht man als Rechtsbegriff von einem Totalschaden , wenn die Herstellung des unfallbeschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich, unwirtschaftlich oder dem Geschädigten nicht zuzumuten ist. Im ersteren Fall handelt es sich um einen technischen Totalschaden , im zweiten Fall um einen wirtschaftlichen Totalschaden und im letzten Fall um einen unechten Totalschaden . Liegt ein Totalschaden vor, gleich welcher Art, ist der geschädigte Kfz-Eigentümer berechtigt, Schadensersatz in Geld gemäß § 251 Abs. 1 BGB zu verlangen. Andererseits ist der Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung berechtigt, den Geschädigten in Gels zu entschädigen gemäß § 251 Abs. 2 BGB.

Von einem technischen Totalschaden spricht man, wenn entweder das beschädigte Fahrzeug völlig zerstört ist, oder die Reparatur aus anderen Gründen, etwa weil keine Ersatzteile vorhanden sind, unmöglich erscheint. Zum Kaskorecht hat der BGH entschieden, dass ein technischer Totalschaden dann vorliegt, wenn das Fahrzeug so weit zerstört ist, dass es technisch nicht wiederhergestellt werden kann (BGH NJW 1970, 16o4 = 1970, 758).

Der wohl häufigste Fall des Totalschadens im Haftpflichtschadensrecht besteht darin, dass das Fahrzeug unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Erwägungen nicht mehr reparaturwürdig ist. Eine Reparaturunwürdigkeit liegt dann vor, wenn die Wiederherstellung eines Kraftfahrzeuges bei einem Vergleich zwischen Wiederbeschaffungswert und notwendigen Reparaturkosten als wirtschaftlich sinnlos angesehen wird. Um das Erhaltungsinteresse des geschädigten Kfz-Eigentümers an seinem Fahrzeug zu berücksichtigen, hat die Rechtsprechung Reparaturkosten bis 130% des Wiederbeschaffungswertes zugebilligt (vgl. BGHZ 115, 364 = VersR 1992, 61 m.w.N.; Müller VersR 2005, 1461, 1472). Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH muss der Geschädigte das so reparierte Fahrzeug dann mindestens 6 Monate weiter nutzen (BGHZ 154, 395; BGH DS 2008, 226; BGH DS 2008, 227).

Ein unechter Totalschaden liegt dann vor, wenn ein im Zeitpunkt der Beschädigung noch neuwertiges Fahrzeug mit geringer Laufleistung in seiner Substanz erheblich beeinträchtigt worden ist. Dies gilt für Neufahrzeuge bis 1000 Kilometer Laufleistung oder einem Alter von einem Monat.

Text: Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann