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Beilackierung und Reinigung gehören auch bei fiktiver Abrechnung zur Wiederherstellung
Amtsgericht Bonn Urteil vom 3.11.2016 – 105 C 184/15 –

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ließ der Geschädigte sein verunfalltes Fahrzeug durch einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen begutachten. Aufgrund der Angaben aus dem Schadensgutachten entschied sich der Geschädigte zur fiktiven Schadensabrechnung. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte die kalkulierten Nettoreparaturkosten, kürzte die Beträge aus dem Gutachten aber um die Beträge für die Beilackierung, die Lackierung geschraubter Teile im eingebauten Zustand, die UPE-Aufschläge und die Reinigungskosten.
Den gekürzten Betrag klagte der Geschädigte bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Bonn ein. Die Klage hatte Erfolg, nachdem das Gericht eine Beweisaufnahme durchführte.

Bis auf die Verbringungskosten , zu denen der Kläger nichts weiter vorgetragen hat, sind sämtliche geltend gemachten Nebenkosten auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung zu erstatten. Denn die zu ersetzenden Reparaturkosten umfassen nicht nur die reinen Arbeiten am Material, sondern auch die verschiedenen Umfeldarbeiten von der Beilackierung bis zur Fahrzeugreinigung. Auch diese Arbeiten sind erforderlich, um einen Fahrzeugschaden sachgerecht und folgenlos zu beheben. Die von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung vorgenommenen Kürzungen waren größtenteils unberechtigt.Die Klage auf Zahlung des restlichen Schadensersatzes ist daher begründet. Aufgrund der Ausführungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen gehören die im Schadensgutachten kalkulierten Positionen für die Beilackierung der Fahrzeugtür zum erforderlichen Herstellungsaufwand.

Bei einer Anzahl von rund 40.000 Farbkombinationen ist es nahezu unmöglch, bei einer Reparaturlackierung ohne Farbangleich ein Farbergebnis zu erzielen, das der Werkslackierung entspricht. Dies gilt umsomehr als es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um ein solches mit Sondereffektlackierung handelt. Die Erforderlichkeit der Kosten für die Lackierung der geschraubten Teile im eingebauten Zustand ergibt sich nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen aufgrund der Tatsache, dass ein Farbangleich durchzuführen ist und dieser an den eingebauten Teilen zu erfolgen hat. Auch die Kosten für die im Schadensgutachten aufgeführte Hohlraumkonservierung sind nach den Angaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen erforderlich. Das Gericht hält auch die Kosten für die Reinigung des Fahrzeugs für erforderlich. Die Reparatur des Fahrzeugs erfordert umfangreiche Lackierarbeiten. Eine sachgerechte Endkontrolle des Farbergebnisses ist deshalb nach Auffassung des erkennenden Gerichts erst nach einer Fahrzeugoberwäsche möglich, die daher zum ersatzfähigen Schaden gehört. Die im Schadensgutachten aufgeführten UPE-Zuschläge sind ebenfalls erstattungsfähig, da sie nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ortüblich sind.

Fazit und Praxishinweis: Dem Amtsgericht Bonn ist zuzustimmen. Die in dem Schadensgutachten aufgeführten Nebenkosten zu der Reparatur sind regelmäßig erstattungsfähig. Denn lediglich die Umsatzsteuer ist gemäß § 249 II 2 BGB ist bei der fiktiven Abrechnung von Gesetzes wegen nicht zu erstatten. Alle anderen Schadenspositionen, die bei einer konkreten Reparatur in einer Markenfachwerkstatt anfallen würden, sind auch fiktiv zu ersetzen. Das gilt insbesondere für die Verbringungskosten , die UPE-Aufschläge , die Reinigungskosten und die Kosten der Beilackierung.
Quellen
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