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LG Essen urteilt zur Verkehrssicherungspflichtverletzung bei umgestürztem Baustellenschild
LG Essen Berufungsurteil vom 20.12.2016 – 15 S 157/16 –

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Am 8.2.2016 wurden in Gelsenkirchen Straßenbauarbeiten durchgeführt. Dafür wurde durch die beklagte Baufirma die Fahrbahn in südlicher Richtung gesperrt. Die Absperrung bestand quer über die Fahrbahn aufgestellte Absperrgitter und dem aufgestellten Verkehrszeichen „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ (Zeichen 250 nach § 35 a StVO). Das Verkehrszeichen war in etwa 2 Meter Höhe an einer Eisenstange befestigt. Am Morgen des 8.2.2016 befuhr der spätere Kläger mit seinem Pkw Opel-Cabriolet die Straße bis zur Absperrung und fand dort einen Parkplatz. Er parkte den Pkw in einem Abstand von 2 Metern zu dem Verkehrszeichen. Als er um 15.30 Uhr zurückkam, stellte er fest, dass das Absperrschild umgestürzt und auf die Motorhaube und frontseitig an den Scheinwerfern aufgeschlagen war.
An diesem Tage hatte es geregnet und es war vor Starkwind gewarnt worden. Der Kläger ließ den Fahrzeugschaden begutachten. Der Sachverständige kalkulierte Reparaturkosten von rund 1600,-- € und berechnete seine Kosten mit 513,76 €. Die Reparatur kostete dann genau 1.586,40 €. Zusammen mit den Gutachterkosten und einer allgemeinen Unkostenpauschale von 25,-- € machte er insgesamt 2.125,16 € Schadensersatz geltend. Das zunächst örtlich zuständige Amtsgericht Gelsenkirchen sprach mit Urteil vom 16.8.2016 – 405 C 270/16 – dem Kläger einen ¾ Betrag zu. Der vom Kläger selbst zu tragende Anteil von einem Viertel ergibt sich aus seinem eigenen Mitverschulden, indem er trotz der Wetterwarnung seinen Pkw in der Nähe der Baustelle abstellte. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig aber unbegründet. Zu Recht nimmt das angefochtene Urteil eine Mithaftung von nur einem Viertel an. Dem gegenüber steht das Verschulden der aufstellenden Baufirma, die ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Die Beklagte konnte nicht den erforderlichen Beweis erbringen, dass das Verkehrszeichen „Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art“ ordnungsgemäß aufgestellt war. Es kann auch dahin gestellt bleiben, ob innerorts aufgestellte Verkehrszeichen nur einer Windlast von 0,25 kN/m² standhalten müssen. Für den Unfalltag war vom Wetteramt vor Unwetter mit hohen Sturmstärken gewarnt worden. Insoweit hätte zur Verkehrssicherung eine Erhöhung der Anzahl der Befestigungsplatten genügt. Aber dies ist augenscheinlich durch die Beklagte unterblieben, so dass das Verkehrszeichen bei dem Sturm, vor dem gewarnt wurde, umstürzen konnte und dabei das geparkte Kraftfahrzeug des Klägers beschädigte. Die Beklagte beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass das Verkehrszeichen auch unabhängig von der herrschenden Wetterlage umgefallen sein könnte. Es spricht nichts dafür, dass das Verkehrszeichen mutwillig umgestoßen worden ist. Wenn es umgestoßen worden wäre, so spricht dies wiederum gegen eine ordentliche Absicherung. Der Schaden ist überwiegend darauf zurückzuführen, dass das aufgestellte Baustellenschild nur mangelhaft abgesichert war. Dafür trägt überwiegend die Beklagte die Haftung.

Fazit und Praxishinweis: Mit zutreffender Begründung hat die Berufungskammer das erstinstanzliche Urteil des AG Gelsenkirchen bestätigt. Dass das von der beklagten Baufirma aufgestellte Bauschild nicht ordnungsgemäß belastet war, zeigt sich, dass die Beklagte selbst einräumt, dass es auch hätte umgestürzt werden können. Damit räumt die Beklagte selbst eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ein. Letztlich kommt es aber darauf nicht an, denn im konkreten Fall hat eine Sturmbö das Verkehrszeichen umgestürzt und dabei den geparkten Pkw beschädigt. Dass der Geschädigte in Kenntnis der Sturmwarnung sein Fahrzeug so nah an der Baustelle abstellte, muss er mit einem Viertel Mitverschulden selbst anrechnen lassen.
Quellen
    • Foto: Archiv Unfallzeitung