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Der spätere Kläger fuhr mit seinem Pkw Renault Megane am 7.10.2013 in die Waschstraße der beklagten Firma in A. Am Eingang zur Waschstraße befindet sich ein Hinweisschild, das auf das erhöhte Risiko der Anlagenbenutzer hinweist, sofern das Fahrzeug zusätzlich Auf- und Anbauten aufweist.
Das Fahrzeug war getunt, tiefer gelegt und nachträglich mit einem Heckspoiler versehen. Der Tankwart gab dem Kläger eine Folie, die über den Heckscheibenwischer gezogen werden sollte. Gleichzeitig fragte der Kläger, ob es Probleme mit den Fahrzeugveränderungen beim Waschvorgang geben könnte. Dies wurde verneint.

Beim Waschvorgang wurde dann der linke Teil des Heckspoilers durch die hochfahrende Bürste abgerissen. Der Kläger lie0ß den Schaden bei der Firma C. für 766,67 € reparieren.Diesen Betrag verlangt er von der beklagten Waschanlage. Der Kläger erhob Klage, nachdem die Beklagte außergerichtlich eine Haftung bestritt. Das Gericht hat Beweis durch ein schriftliches Sachverständigengutachten erhoben. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.

Die Klage ist begründet. Der Kläger ist als Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs klagebefugt. Dafür spricht auch die Vermutung des § 1006 BGB. Die Beklagte haftet für alle Schäden, die in ihrer Waschanlage infolge einer Pflichtverletzungentstehen. Somit hat der Kläger einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 766,67 €. Indem der Kläger die vom Beklagten zur Verfügung gestellte Waschanlage mit seiner Einwilligung benutzte, haben die Parteien einen Werkvertrag nach § 631 ff. BGB abgeschlossen. Der Inhaber der Waschanlage hat aufgrund des abgeschlossenen Werkvertrages zu gewährleisten, dass die Fahrzeuge durch den Waschvorgang nicht beschädigt werden. Dabei muss die Waschanlage so konstruiert sein, dass zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge gewaschen werden können, ohne dass es zu Schäden an den Fahrzeugen kommt (MüKo-Wagner 5. A.2009, § 823 BGB Rn. 535).

Die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Pflichtwidrigkeit, die schuldhaft zu einem Schaden führt, obliegt dem Geschädigten. Der Kläger hat hier nachgewiesen, dass das Fahrzeug während des Waschvorgangs beschädigt wurde. Ist dieser Beweis geführt, so obliegt es dem Waschstraßenbetreiber, den vollen Nachweis dafür zu führen, dass der Schaden nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung entstanden ist (BGHZ 27, 239; BGH VersR 1966, 344; Hanseat. OLG DAR 1984, 280; BGH NJW 1975, 685; OLG Saarbrücken DAR 1980, 87; OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459 nmN.). Unstreitig wurde durch den Waschvorgang der Spoiler abgerissen. Aufgrund der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass der Spoiler vor dem Waschvorgang keinerlei Beschädigungen aufwies und eine allgemeine Betriebserlaubnis besaß. Demgegenüber konnte der Betreiber der Waschanlage nicht beweisen, dass durch die Waschbürsten ein derartiger Schaden nicht entstehen konnte.

Das Gericht hat einen Sachverständigen zu Hilfe gezogen. Dieser hat in seinem Gutachten und in der mündlichen Erläuterung erklärt, dass die Waschanlage im technischen Zustand nicht zu beanstanden ist. Ursache für derartige Schäden, wie sie am Spoiler des Fahrzeugs des Klägers aufgetreten sind, sind zwei sich ergänzende Kräfte, die auf vorstehende Fahrzeugteile, wie den Spoiler, einwirken. Derartige Teile müssten mit der Hand gewaschen werden. Das nach § 280 BGB zulasten des Beklagten vermutete Verschulden wird auch nicht durch das Warnschild widerlegt. Der Kläger hat sich insoweit ordentlich verhalten, indem er durch seinen Sohn auf das getunte Fahrzeug hinweisen ließ. Gleichwohl ließ der Tankwart das Fahrzeug in die Waschanlage. Vielmehr bleibt es beim Verschulden des Beklagten, denn dieser muss dafür einstehen, dass die Waschanlage so konstruiert sein muss, dass alle zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge in ihr gewaschen werden können, ohne Schaden erleiden zu müssen.

Fazit und Praxishinweis: Gerade bei Unfällen in automatisierten Waschstraßen ist es gerechtfertigt, die Beweislast umzukehren, denn in der Regel ist der laienhafte Geschädigte nicht in der Lage Unkorrektheiten im Geschehensablauf, die zu den Schäden geführt haben, Darlegungen zu machen, geschweige denn Beweise anzutreten. Folgerichtig hat das erkennende Amtsgericht Dieburg darauf abgestellt, dass eine Waschstraße so konstruiert sein muss, dass alle zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge in ihr gewaschen werden können, ohne Schaden zu nehmen.Wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass bei Beginn des Waschvorgangs das Fahrzeug vollkommen intakt war, und dies am Ende des Waschvorgangs nicht mehr der Fall ist, dann muss der Schaden während des Waschvorgangs eingetreten sein. Daher geht die herrschende Ansicht auch von der Beweislastumkehr aus. Dem Betreiber einer Waschanlage obliegt es dann, den vollen Nachweis dafür zu führen, dass der Schaden nicht durch seine Waschanlage eingetreten ist.Vgl. hierzu auch das Urteil des LG Paderborn vom 26.11.2014 – 5 S 65/14 - , das am 13.5.2015 hier in der Unfallzeitung veröffentlicht wurde sowie auch die übrigen in der Unfallzeitung unter der Rubrik Waschstraße aufgeführten Urteilsberichte.
Quellen
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