Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

Am 31.7.2014 ereignete sich in Fulda ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Geschädigten nicht unerheblich beschädigt wurde. Der Geschädigte ist polnischer Staatsangehöriger. Unfallverursacher ist unstreitig der Fahrer des bei der später beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Fahrzeugs.
Der Geschädigte reparierte den Unfallschaden in Eigenregie. Nachdem er die Reparatur beendet hatte, holte er bei einem polnischen Kfz-Sachverständigen eine Reparaturbescheinigung ein. Dafür berechnete der Sachverständige 1.019,18 polnische Zloty, was 173,40 € entspricht. Diesen Betrag verlangt er noch von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung erstattet. Diese lehnte ab. Die Bescheinigung sei nur im Eigeninteresse eingeholt worden. Der Geschädigte klagte vor dem für den Unfallort zuständigen Amtsgericht Fulda. Die zuständige Amtsrichterin gab dem Kläger in vollem Umfang Recht.

Der Kläger hat gegen die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Sachverständigenkosten für die Reparaturbestätigung . Die Kosten für die Reparaturbestätigung sind als zur Herstellung erforderlicher Geldbetrag im Sinne des § 249 II BGB ersatzfähig. Die Beklagte ist nach § 249 I BGB verpflichtet, wirtschaftlich den Zustand vor dem Verkehrsunfall wiederherzustellen bzw. den erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Nur mithilfe einer Reparaturbestätigung durch einen Kfz-Sachverständigen kann der Halter bzw. Eigentümer eines Unfallfahrzeuges bei einem weiteren Schadensfall beweisen, dass die Reparatur fachgerecht und ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Vor dem Hintergrund, dass die unfallbezogenen Daten in der HIS-Datei der Versicherer heutzutage gespeichert werde, erscheint es notwendig und zweckmäßig, wenn der Eigentümer bzw. Halter des reparierten Fahrzeugs sich die ordnungsgemäße Reparatur bestätigen lässt. Die Reparaturbestätigung hat gegenüber den Daten in der HIS-Datei schon deshalb höhere Beweiskraft als eine reine Reparaturrechnung, da sie über die durchgeführte Reparatur hinaus auch Auskunft über die fach- und sachgerechte Reparatur gibt.

Eine Reparaturbestätigung besitzt damit nicht nur bei der Reparatur in Eigenregie, sondern auch bei der Reparatur durch eine Werkstatt für die Wiederherstellung des Unfallfahrzeuges eine besondere Aussagekraft. Auch wenn die Reparaturbestätigung in diesem Fall nicht von der beklagten Versicherung gefordert wurde, so hat der Eigentümer bzw. der Halter ein besonderes Interesse daran, dassder Zustand vor dem Verkehrsunfall wiederhergestellt wird. Vor dem Unfall lag eine Eintragung in der HIS-Datei nicht vor. Durch den Unfall ist der Eintrag erfolgt. Dessen Aussage kann nur durch die Reparaturbestätigung widerlegt werden.

Jeder verständige, wirtschaftlich denkende Halter eines Fahrzeugs würde die Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen demnach für notwendig halten, um den Eintrag in der HIS-Datei widerlegen zu können und so einen Zustand herbeiführenzu können, der dem vor dem Unfall gleicht, nämlich, dass das Fahrzeug keinen Schaden hat. Damit ist die Reparaturbestätigung zur Schadensbehebung, also zur Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall, erforderlich. Die dadurch entstehenden Kosten sind als Wiederherstellungskosten zu ersetzen. Die Einholung der Reparaturbestätigung stellt auch keinen Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 II BGB dar. Denn die Reparaturbestätigung war erforderlich, um den Schaden vollständig zu beheben, indem sie die Schadensfreiheit des Fahrzeugs nach durchgeführter Reparatur belegt.

Fazit und Praxishinweis: Mit diesem gut begründeten Urteil hat die erkennende Amtsrichterin des AG Fulda zutreffend darauf hingewiesen, dass die Reparaturbestätigung nicht nur zur Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung erforderlich ist, sondern auch ein Wiederherstellungsmittel, um den Zustand vor dem Unfall wiederherzustellen. Die Argumentation mit der HIS-Datei der Versicherer überzeugt. Es ist daher auch Aufgabe der Reparaturbestätigung , den Zustand vor dem Unfall auch durch Widerlegung der Eintragung in der HIS-Datei zu erreichen.Insgesamt handelt es sich daher um eine beachtenswerte Entscheidung. Zu den Kosten der Reparaturbestätigung beachte auch das FAQ der Unfallzeitung.
Quellen
    • Foto: Kaarsten - Fotolia.com