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Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte das Unfallopfer einen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Auf die Kosten des Sachverständigen zahlte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nur einen um 252,52 € gekürzten Betrag.
Da die HUK-COBURG als Haftpflichtversicherer diesen Betrag trotz Mahnung nicht erstatten wollte, nahm der Geschädigte nunmehr den Unfallverursacher persönlich wegen des Restbetrages gerichtlich in Anspruch. Das zuständige Amtsgericht wies in einem Hinweisbeschluss darauf hin, dass der Kläger zu Recht den gekürzten Betrag verlangt.

Die Klage dürfte hinsichtlich der restlichen Sachverständigenkosten Aussicht auf Erfolg haben. Soweit restliche Sachverständigenkosten beansprucht werden, ist die Forderung tatsächlich gerechtfertigt, unabhängig davon, ob die Abrechnung des Sachverständigen hinsichtlich der einzelnen Positionen seiner Rechnung, namentlich die isolierte Abrechnung der veranschlagten Nebenkosten im Einzelnen gerechtfertigt ist. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast nämlich in der Regel bereits durch die Vorlage der erstellten Rechnung des Sachverständigen mit der Folge, dass von der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages nach § 249 II BGB auszugehen ist.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Rechnung offensichtlich, d.h. auch für einen juristischen Laien erkennbar, übersetzt bzw. fehlerhaft ist. Eine weitere Ausnahme gilt dann, wenn den Geschädigten wegen einer ohne weiteres verfügbaren günstigeren Option zur Gutachtenerstellung der Vorwurf eines Mitverschuldens trifft. Beide Konstellationen liegen hier nicht vor. Insbesondere erfordert die tatsächliche Berechtigung der isolierten Abrechnung von Nebenkosten zu einer Gutachtenerstellung eine juristische Bewertung, die einem juristischen Laien wohl nicht abverlangt werden kann und daher gegen eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit spricht. Eine offensichtlich kostengünstigere Option zur Gutachtenerstellung ergab sich wohl ebenfalls nicht. Insbesondere der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

Fazit und Praxishinweis: Mit diesem Hinweisbeschluss hat die zuständige Richterin der 142. Zivilabteilung des AG Hagen zutreffend das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (=BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) interpretiert und auf die Indizwirkung der vorgelegten Sachverständigenrechnung im Sinne der Erforderlichkeit nach § 249 II 1 BGB hingewiesen. Mit der Vorlage der Rechnung kommt der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast nach. Will der Schädiger den Geschädigten auf eine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht in Anspruch nehmen, muss er darlegen und beweisen, dass der Geschädigte die behauptete Überhöhung erkenn musste. Das wird regelmäßig bei nicht juristisch geschulten Geschädigte praktisch nie der Fall sein.
Quellen
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