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Am 20.1.2015 ereignete sich auf dem Parkplatz des Globus-Marktes in Frechen-Marsdorf ein Verkehrsunfall, den der Fahrer des bei der VHV versicherten Fahrzeugs schuldhaft verursacht hatte. Die Haftung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung ist unstreitig. Nach dem Unfall beauftragte der in Gerolstein wohnhafte Geschädigte einen dortigen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Geschädigte rechnete seinen Unfallschaden an Hand des Gutachtens ab.
Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte die im Gutachten aufgeführten Reparaturkosten, die Verbringungskosten, die Reinigungskosten und Lackmaterial ebenso wie die berechneten Sachverständigenkosten. Der Geschädigte nahm die Kürzungen nicht hin und klagte den restlichen Schadensersatz vor dem zuständigen Amtsgericht Köln ein. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.

Der Kläger kann von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung noch weiteren Schadensersatz in Höhe von 304,99 € beanspruchen.

1. Zu den restlichen Reparaturkosten:

Der Kläger hat gegen die Beklagte über die von ihr gezahlten Reparaturkosten hinaus einen weiteren Anspruch von 251,93 €. Der Einwand der Beklagten, dass die Verbringungskosten in Höhe von 142,50 € bei einer fiktiven Schadensabrechnung nicht zu erstatten seien, greift nicht durch. Zwar ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob Verbringungskosten auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung anfallen würden, aber das erkennende Gericht schließt sich der wohl herrschen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an. Danach sind Verbringungskosten auch dann bei Abrechnung auf Gutachtenbasis zu erstatten, wenn diese regional üblich sind. Daher ist der Geschädigte für diese Tatsache darlegungs- und beweisbelastet. Diesen Nachweis hat der Geschädigte durch das vorgelegte Schadensgutachten des Sachverständigen B. geführt. Auch die im Schadensgutachten des Sachverständigen B. aufgeführten Reinigungskosten von 15,83 € sind entgegen der Ansicht der Beklagten ebenfalls erstattungsfähig.

Auf die Frage, ob die Verschmutzung unfallkausal war, kommt es nicht an. In dem Schadensgutachten ist aufgeführt, dass das verunfallte Fahrzeug zumindest teilweise lackiert werden muss. Wegen der im Rahmen der Instandsetzung durchzuführendenLackierung sind die Flächen großräumig zu säubern. Denn nur dann kann das Auge feststellen, ob die Farben passen. Letztlich ist auch der von der Beklagten vorgerichtlich vorgenommene Abzug in Höhe von 93,60 € für Lackmaterial nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat durch Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen B. substantiiert dargelegt, dass die Berechnung des Lackmaterials mit 40 % der Lackkosten ortsüblich ist. Denn die im Gutachten des Sachverständigen B. kalkulierten Preise beruhen auf denjenigen der Fima Autohaus F. in Gerolstein. Letztlich schätzt das Gericht die Lackmaterialkosten gemäß § 287 ZPO auf 40 % der Lacklohnkosten.

2. Zu den restlichen Sachverständigenkosten:

Der Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 53,06 €. Die Kosten der Schadensfeststellung, also auch die Kosten des Sachverständigengutachtens, sind Teil des nach § 249 II 1 BGB zu ersetzenden Schadens, soweit die Begutachtung zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Zum Zwecke der Erstellung eines Schadensgutachtens darf sich der Geschädigte damit begnügen, einen in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Das hat der Geschädigte mit der Beauftragung des Sachverständigen B. getan. Er muss nicht Marktforschung betreiben, um den für die Versicherung günstigsten Sachverständigen ausfindig zu machen. Zur Darlegung der Schadenshöhe genügt der Geschädigte durch Vorlage der Rechnung des von ihm beauftragten Sachverständigen.

Die Rechnungshöhe bildet dabei ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des in § 249 BGB erforderlichen Betrages (vgl. BGH NJW 2014, 1947). Dabei ist ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand anzusehen (BGH NJW 2007, 1450). Die Rechnung des Sachverständigen B war für den Geschädigten auch nicht erkennbar überhöht. Hinsichtlich der Frage der Erkennbarkeit ist auf den Gesamtbetrag der Rechnung abzustellen und nicht auf einzelne Nebenkostenpositionen (LG Köln Urteil vom 8.9.2015 – 11 S 302/14 -). Die von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung behauptete Überhöhung von 53,06 € macht 9 % der Gesamtrechnungssumme aus. Für den Geschädigten wardaher eine Überhöhung nicht erkennbar.

Fazit und Praxishinweis:
Der Entscheidung des Amtsgerichts Köln ist in vollem Umfang zuzustimmen. Das erkennende Gericht hat zutreffend hinsichtlich der Abrechnung auf Gutachtenbasis entschieden. Wenn bei einer Reparatur in einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt Verbringungskosten und UPE-Aufschläge anfallen, so sind diese auch bei fiktiver Schadensabrechnung zu erstatten. Dass diese Kosten bei der örtlichen Reparaturfirma anfallen, hat der Sachverständige in seinem Schadensgutachten aufgeführt. Ebenfalls zutreffend waren auch die Ausführungen zu den restlichen Sachverständigenkosten. Maßgeblich hinsichtlich einer eventuellen Überhöhung ist einzig und allein die Gesamtrechnungssumme der Sachverständigenkostenrechnung. Die Überprüfung einzelner Rechnungspositionen ist weder dem Schädiger noch dem Gericht erlaubt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (BGH VersR 2004, 1189 ff.; BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann).
Quellen
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