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Zu den Kraftfahrzeugen zählen auch die „Segways“, das sind kleine, elektronisch betriebene Transportmittel mit zwei parallelen Rädern und dazwischen einer Standfläche für eine Person, die mittels einer lenkerähnlichen Haltestange und durch Schwerpunktverlagerung steuert. Als Kfz unterliegen Segways den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Demnach dürfen sie grundsätzlich zulassungsfrei auf öffentlichen Straßen benutzt werden, jedoch ist eine nationale Typengenehmigung oder eine Einzelgenehmigung erforderlich. Zudem sind Segways versicherungspflichtig und müssen ein Kennzeichen tragen. Wie für alle Personen, die ein Kraftfahrzeug lenken, so gilt auch für Segway-Fahrer: Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gilt man als fahruntüchtig. Im vorliegenden Fall war ein Segway-Fahrer mit 1,3 Promille erwischt worden. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg verliert er seinen Führerschein für mindestens ein Jahr.
Quellen
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