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Am 18.7.2013 ereignete sich in Weidenbruch ein Verkehrsunfall, für den unstreitig die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung einzustehen hat. Der Geschädigte ließ seinen beschädigten Pkw in Eigenleistung reparieren und beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung einer Reparaturbestätigung. Der Sachverständige erstellte nach Besichtigung des ausreparierten Fahrzeugs am 2.9.2013 die Reparaturbestätigung und berechnete hierfür 35,-- €. Aufgrund der Reparaturbestätigung wurde die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung gezahlt. Allerdings wurden die Kosten für die Reparaturbestätigung nicht erstattet. Diese sind Gegenstand des Rechtsstreites vor dem AG Stuttgart. Die Klage hatte Erfolg.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß §§ 7, 18 StVG in Verbindung mit § 115 VVG einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 35,-- €. Die Kosten für die Reparaturbestätigung sind erstattungsfähig. Sie sind Teil der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten. Mit der Beauftragung eines Sachverständigen zur Erstellung einer Reparaturbestätigung verstößt der Geschädigte auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 249 II BGB. Zwar war diese nicht notwendig für die Zahlung des Nutzungsausfallschadens durch die Beklagte, da dieser nicht bestritten und ohne die Vorlage der Bestätigung gezahlt wurde, mit der Reparaturbestätigung kann der Geschädigte jedoch für den Fall, dass er erneut einen Unfall haben sollte, bei dem derselbe Bereich des Fahrzeugs beschädigt wird, nachweisen, dass das Fahrzeug vor diesem Unfall repariert wurde. Durch das Unfallereignis war der Kläger gegenüber den Kfz-Versicherungsunternehmen schlechter gestellt.

Nach den unbestrittenen Ausführungen des Klägervertreters verfügen nämlich die Kfz-Versicherungen über eine gemeinsame Datenbank, in die sie Fahrzeuge eintragen, bezüglich derer ein Geschädigter bereits einen Schaden auf Gutachterbasis abgerechnet hat. Der Kläger muss also damit rechnen, dass sein Fahrzeug in dieser Datenbank als beschädigt eingetragen wird. Der Kläger steht somit gegenüber dem Versicherer beweisrechtlich schlechter, als wenn er kein Schadensereignis gehabt hätte (vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 23.08.2013 - 2 O 75/12 - Rn 27). Zwar ist der Beklagten insofern Recht zu geben, dass diese Bestätigung lediglich eine optische in Augenscheinnahme attestiert, ohne den Reparaturweg mit den einzelnen Arbeitsschritten, sowie die Verwendung von Neu- oder Gebrauchtteilen anzugeben. Die Erstellung eines solch ausführlichen Gutachtens würde aber erheblich höhere Kosten nach sich ziehen und kann somit nicht im Interesse der Beklagten liegen.

Dem Kläger deshalb aber einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine einfache Reparaturbestätigung zu verwehren, erscheint nicht sachgerecht. Des Weiteren ist ihm auch nicht zuzumuten, selbst geeignete Lichtbilder zu fertigen, die den Nachweis einer Reparatur erbringen können. Zum einen dürfte es einem Nicht-Sachverständigen nicht ohne weitere möglich sein, beweisgeeignete Bilder zu fertigen, zum anderen haben selbstgefertigte Bilder schon deshalb einen geringeren Beweiswert, weil unter anderem auch die Identität des Fahrzeugs bestritten werden könnte, die sich anhand der Bilder nicht zweifelsfrei belegen lässt.

Fazit und Praxishinweis:
Da die Kfz-Haftpflichtversicherer über die sogenannte HIS-Datei verfügen, in die jeder fiktiv abgerechnete Unfallschaden eingetragen wird, muss jeder fiktiv abrechnende Geschädigter bei einem erneuten Unfall damit rechnen, dass ihm die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung einwendet,der jetzt erneut eingetretene Schaden beruhe auf einem nicht ausreparierten Vorschaden. Schon aus Beweiszwecken ist es daher für den Geschädigten erforderlich, eine Dokumentation über das reparierte Fahrzeug in Händen zu haben, damit dem Einwand sofort erwidert werden kann, dass der angebliche Vorschaden ordnungsgemäß ausrepariert worden ist. Einfache, vom Geschädigten gefertigte Lichtbilder haben allerdings nicht diesen Beweiswert wie die von einem Kfz-Sachverständigen gefertigten Lichtbilder und die Bescheinigung der Reparaturbestätigung. Schon wegen der Waffengleichheit sind diese Dokumentationskosten von dem Schädiger zu ersetzen. Im Übrigen handelt es sich bei den Kosten der sachverständigen Reparaturbestätigung um mit dem Schaden unmittelbar verbundene Vermögensnachteile, die gemäß § 249 I BGB vom Schädiger auszugleichen sind.
Quellen
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