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AG Hamburg-Harburg verneint merkantile Wertminderung bei Schaden von rund 4.000,-- €
Amtsgericht Hamburg-Harburg Urteil vom 12.12.2014 – 641 C 47/13 –

RFWW

Am 20.1.2012 ereignete sich auf einem Parkplatz in Hamburg-Finkenwerder ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin, ein VW-Polo, beschädigt wurde. Schuldhaft verursacht wurde der Unfall durch einen bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Pkw VW-Golf Variant.
Die vollständige Einstandspflicht der beklagten Versicherung ist dem Grunde nach unbestritten. Die Geschädigte beauftragte ein Schadensgutachten, das die Reparaturkosten mit 3.607,32 € kalkulierte und eine merkantile Wertminderung von 175,-- € auswies. Kurze Zeit später erfolgte eine weitere Reparaturkalkulation, die jetzt 4.470,44 € auswies.

Für die Erstellung des Gutachtens berechnete der Sachverständige 616,43 € brutto. Die Klägerin ließ das verunfallte Fahrzeug im Autohaus reparieren. Die Reparatur kostete insgesamt 4.502,33 € brutto. Hinzu kamen Kosten für den Mietwagen in Höhe von 638,74 € für sechs Tage. Die beklagte Kfz- Haftpflichtversicherung erstattete auf die Reparaturkosten 3.000,-- €. Die Sachverständigenkosten, die Mietwagenkosten und die allgemeine Kostenpauschale wurden in voller Höhe gezahlt.Offen sind die restlichen Reparaturkosten und die merkantile Wertminderung . Insoweit erhob die Klägerin Klage bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Hamburg-Harburg. Die Klage hatte überwiegend Erfolg, nachdem dasGericht hat Beweis erhoben hat durch uneidliche Vernehmung einer Zeugin und das Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

1. Die Klägerin kann von der Beklagten weiteren Schadensersatz in Höhe von weiteren Reparaturkosten von 1.502,33 € verlangen. Die Beklagte hat bisher auf die unfallbedingten Schäden am Fahrzeug der Klägerin lediglich Ersatz in Höhe 3.000,- € geleistet. Tatsächlich sind der Klägerin nach Maßgabe der Rechnung des Autohauses Reparaturkosten in Höhe von 4.502,33 € entstanden. Das Bestreiten der Reparaturkostenhöhe durch die Beklagte ist mit Blick auf die von der Klägerin vorgelegte Reparaturrechnung unsubstantiiert und in der Folge unerheblich. Die Beklagte hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die in der Rechnung ausgewiesenen Kosten von den tatsächlichen Kosten abweichen. Die Kosten aus der Reparaturrechnung stehen ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen und der ergänzenden Stellungnahme auch in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der Reparatur des streitgegenständlichen Unfallschadens.

2. Soweit die Klägerin Schadensersatz für den merkantilen Minderwert begehrt hat, ist die Klage unbegründet und in der Folge abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung einer merkantilen Wertminderung in Höhe von 175,- €. An dem klägerischen Fahrzeug ist durch den streitgegenständlichen Unfall kein erstattungsfähiger merkantiler Minderwert entstanden. Beim merkantilen Minderwert handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht; diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (zuletzt BGH Urt. v. 23.11.2004 – VI ZR 357/03 - = BGH VersR 2005, 284 = ZfS 2005, 126). Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht; wobei Fortschritte der Reparaturtechnik einerseits, aber auch die durch die technische Entwicklung im Fahrzeugbau bedingten höheren Anforderungen an die Reparaturtechnik zu berücksichtigen sind (BGH a.a.O.).

Der merkantile Minderwert ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen (KG NZV 2005, 46; BGH VersR 1959, 549); dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen wie Fahrleistung, Alter, Zustand, Art des Schadens, Vorschäden sowie Art des Neuschadens, Zahl der Vorbesitzer und evtl. Wertverbesserungen durch die Reparatur sowie die konjunkturelle Lage (KG a.a.O.). Regelmäßig entfällt bei Pkw die älter als 5 Jahre sind oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufweisen eine Wertminderung (Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 251 Rn. 16 m.w.N.). Nach den vorgenannten Grundsätzen ist am VW Polo der Klägerin keine merkantile Wertminderung eingetreten. Das Fahrzeug istgemäß den Angaben im Schadengutachten zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls älter als sechs Jahre gewesen und hat zudem eine (abgelesene) Laufleistung von 122.216 km aufgewiesen.

Fazit und Praxishinweis: Hinsichtlich der ausgeurteilten restlichen Reparaturkosten ist das Urteil des AG Hamburg-Harburg zu begrüßen. Der Geschädigte rechnet konkret aufgrund der vorgelegten Reparaturkostenrechnung der Werkstatt ab. Die Werkstatt ist jedoch der Erfüllungsgehilfe des Schädigers (vgl. BGHZ 63, 182 ff.). Fehler der Werkstatt gehen zu Lasten des Schädigers. Dieser hat die Möglichkeit, im Wege des Vorteilsausgleichs sich einen Rückerstattungsanspruch des Geschädigten abtreten zu lassen und dann im Wege des Regresses gegen die Werkstatt vorzugehen. Hinsichtlich der merkantilen Wertminderung beruht das Urteil aus heute nicht mehr gängiger Rechtsprechung. Während die früher herrschende Rechtsprechung die Grenze zur Anerkennung einer merkantilen Wertminderung bei 5 Jahre alten Fahrzeugen und einer Laufleistung von 100.000 km zog, ist heute anerkannt, dass auch bei älteren Fahrzeugen mit einer Laufleistung von mehr als 100.000 kmeine merkantile Wertminderung zuzuerkennen sei (vgl. AG Prüm Urt. v. 15.1.2008 – 6 C 522/06 -; AG Fürstenwalde Urt. v. 24.7.2008 – 12 C 102/08 -; weitere Urteile bei Wortmann DS 2009, 257 Fußn. 52). Der BGH hat der allgemeinen Situation des heutigen Fahrzeugmarktes Rechnung getragen und sieht die Grenze der merkantilen Wertminderung nicht mehr starr bei einem Alter des Kraftfahrzeuges von 5 Jahren und einer Laufleistung bis 100.000 km (vgl. BGH NJW 2005, 277, 279). Vgl. auch die Ausführungen zur merkantilen Wertminderung unter FAQ in dieser Unfallzeitung.
Quellen
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