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AG Strausberg urteilt zu den erforderlichen Mietwagenkosten nach Unfall
AG Strausberg Urteil vom 26.3.2015 – 10 C 274/14 –

RFWW

Am 13.12.2013 ereignete sich in Neuenhagen in Brandenburg ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw der Geschädigten erheblich beschädigt wurde. Die Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalls trägt die Fahrerin des bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Fahrzeugs.
Die Haftung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung ist unstreitig. Unmittelbar nach dem Unfall mietete die Geschädigte ein Ersatzfahrzeug an, weil sie dringend ein Fahrzeug benötigte.

Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte die Mietwagenkostenrechnung um 339,-- €, weil sie der Auffassung ist, die Klägerin hätte sich nach günstigeren Mietwagen erkundigen können. Insoweit sei ihr ein Verstoß der Schadensgeringhaltungspflicht vorzuwerfen. Derzuständige Amtsrichter sprach der Klägerin den gesamten Betrag zu.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus dem Unfall vom 13.12.2013 aus den §§ 115 VVG, 7, 17 StVG, 249 BGB. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte aufgrund des Unfallereignisses alleine zu haften hat. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 II 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in dem für die Schadensbehebung nach § 249 II 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensberechnung die üblichen Vergütungssätze zugrunde legt.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass grundsätzlich Mietwagenkosten in angemessener Höhe erstattungsfähig sind. Allerdings kann der Geschädigte unter dem Geschichtspunkt der Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 II BGB gehalten sein, zumindest hinsichtlich der zu erwartenden Mietwagenkosten Vergleichsangebote einzuholen. Der Klägerin kann aber kein Vorwurf gemacht werden, dass sie keine Vergleichsangebote eingeholt hat, denn sie war dringend auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen. Dementsprechend hat sie auch unmittelbar nach dem Unfall ein Fahrzeug für den tatsächlichen Reparaturzeitraum angemietet. Es war de Klägerin nicht zuzumuten, nach dem Unfall zunächst auch noch Vergleichsangebote einzuholen. Hinsichtlich der Höhe der Mietwagenkosten orientiert sich das erkennende Gericht im Wege der Schadenshöhenschätzung gemäß § 287 ZPO an dem, was die Rechtsprechung im Allgemeinen zubilligt. Der Tagessatz von 55,-- € ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden, denn er liegt erkennbar im angemessenen Bereich.

Fazit und Praxishinweis: Zwar ist grundsätzlich der Geschädigte vor Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges gehalten, Vergleichsangebote einzuholen. Es gibt aber durchaus Situationen, wo dies nicht möglich und auch nicht zumutbar ist. Einen derartigen Fall hat hier der Amtsrichter des AG Strausberg entschieden. Unzumutbar ist die Einholung von Vergleichsangeboten dann, wenn unmittelbar nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug angemietet wird, weil sofort mit der Reparatur begonnen werden soll. Ebenfalls unzumutbar wäre eine Situation, wenn sofort nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug benötigt wird, weil der Geschädigte dringend auf ein Ersatzfahrzeug sofort angewiesen ist.Vergleiche hierzu auch die Ausführungen in der Unfallzeitung unter FAQ Mietwagenkosten .
Quellen
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