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Arbeitsunfall eines Busfahrers bei Rückholung seiner gestohlenen Tasche
Sozialgericht Gelsenkirchen Urteil vom 28.10.2014 – S 37 U 238/13 –

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Ein Busfahrer eines öffentlichen Nahverkehrsbetriebes im Rhein-Ruhr-Verbund lenkte seinen Linienbus im nördlichen Ruhrgebiet. Plötzlich wurde an einer Haltestelle seine Tasche, die er neben seinem Fahrersitz deponiert hatte, gestohlen.
Er verließ den Bus, um in den Vorgarten zu gelangen, in dem der Täter die Tasche geworfen hatte. Der Busfahrer sprang von einer etwa zwei Meter hohen Mauer in den Vorgarten. Er verspürte nach dem Sprung Schmerzen im linken Kniegelenk und im linken Fuß. Er beanspruchte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Das wurde ihm verweigert. Daraufhin klagte er vor dem örtlich zuständigen Sozialgericht Gelsenkirchen auf Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Die Klage hatte Erfolg.

Die Klage auf Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ist zulässig und begründet. Es besteht ein innerer Zusammenhang des Unfalls mit der Beschäftigung des Klägers als Busfahrer. Es ging dem Kläger bei dem Sprung in den Vorgarten um die Wiedererlangung der Tasche, in der die Dokumente zur Ausführung seiner Tätigkeit als Busfahrer lagen. Damit bestand ein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Aber selbst wenn man bei dem Sprung eine eigenwirtschaftliche Verrichtung des Klägers annehmen würde, weil er seine private Tasche zurückholen wollte, so ist nicht ohne Weiteres von dem Wegfall des Versicherungsschutzes auszugehen. Zum einen befand sich die Fundstelle der Tasche mit den Dokumenten in einer Entfernung von etwa dreißig Metern vom Arbeitsplatz des Klägers im Omnibusin Sichtweite des Klägers. Zudem hatte der Kläger nicht die Absicht, den Dieb zu verfolgen und zu stellen. Ihm ging es nur um die Wiedererlangung der gestohlenen Tasche mit den Dokumenten. Die zeitliche Unterbrechung war nur geringfügig.

Wenn der Kläger bei der Wiedererlangung der Tasche die Sicherung seines privaten Eigentums vorrangig im Auge gebt haben sollte, wäre dies zwar als eigenwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen, die aber wegen der geringfügigen Unterbrechung der versicherten Busfahrertätigkeit den Versicherungsschutz nicht entfallen lässt.Hat der Kläger die Tasche mit den Dokumenten wiedererlangen wollen, weil er die in der Tasche befindlichen Unterlagen für die Ausübung seiner Tätigkeit als Busfahrer für erforderlich erachtete, steht der Unfall in einem betrieblichen Zusammenhang und ist daher als Arbeitsunfall einzustufen. Im Ergebnis liegt immer ein Arbeitsunfall vor.

Fazit und Praxishinweis:
Der Entscheidung des Sozialgerichtes ist in diesem Fall zuzustimmen. Es liegt nur eine geringfügige Unterbrechung des Arbeitsvorgangs Busfahren vor. Der Unfall lag in unmittelbarer Nähe zum Omnibus. Der Unfall stand auch im Zusammenhang mit der Wiedererlangung dienstlicher Dokumente, die für die Tätigkeit als Busfahrer erforderlich waren. Alles spricht daher für einen Unfall, der mit derversicherungspflichtigen Tätigkeitim Zusammenhang steht. Allerdings ist das Urteil nicht rechtskräftig, da Berufung eingelegt worden ist, die bei dem Landessozialgericht Essen unter dem Aktenzeichen L 17 U 735/14 geführt wird.
Quellen
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